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Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Bochum

Beweislast eines Telefonanbieters bei strittiger Telefonrechnung

Ergibt sich aus einer Verbindungsübersicht, daß in einem bestimmten Zeittraum nahezu permanent Premium-SMS-Nummern angerufen werden, ist dies so außergewöhnlich, daß dadurch der Beweis des ersten Anscheins bei einem Mobilfunkvertrag erschüttert wird. (AG Aachen, Urteil vom 07.05.2004 - 81 C 629/03)


-> Dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen obliegt die Darlegung der einzelnen Verbindungsdaten und einer technischen Dokumentation, daß seine Leistungen bis zum Netzzugang einwandfrei erbracht und richtig berechnet worden sind. Der Kunde muß dann im Gegenzug beweisen, daß die Dokumentation fehlerhaft ist, der Netzzugang in von ihm nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen sind.

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