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GmbH-Gesellschafter aufgepaßt

Die Falle mit der Stammeinlage!

Situation

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mind. 25.000,00 €. Damit aber eine GmbH ins Handelsregister eingetragen werden kann, genügt i.d.R. der Nachweis, daß auf das Stammkapital mind. die Hälfte und auf jeden Anteil mind. ¼ eingezahlt sind; etwas anderes gilt bei der Einmann-GmbH. Das restliche Stammkapital kann dann „irgendwann“ später eingezahlt werden; dabei bleibt es dann häufig auch.

Einzahlung der Stammeinlage

Jeder Gesellschafter hat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer im Verhältnis zu seinem Gesellschaftsanteil auf seine Stammeinlage zu zahlen. Hierbei handelt es sich eine schuldrechtliche Verpflichtung. Genauso wie bspw. bei einem Kauf im Supermarkt, muß der entsprechende Zahlbeleg aufbewahrt werden, damit der Gesellschafter später beweisen kann, daß und in welcher Höhe er gezahlt hat. Ansonsten kann es nämlich passieren, daß er auf seinen Anteil mehrfach zahlen muß, weil er seine vorherige Zahlung und damit den Untergang der Forderung nicht beweisen kann.

Nachweis der Zahlung

Zwar kann der Beweis der Zahlung auch durch andere Beweismittel als die Vorlage der Originalquittung geführt werden, wie bspw. Zeugenbeweis. Aber dafür müßte sich der Zeuge schon genau daran erinnern und dies auch aussagen, wer, wann, was, in welcher Höhe, an wen gezahlt hat. Je länger die Zahlung zurückliegt, desto getrübter dürfte die Erinnerung des Zeugen sein.

Gerne versucht der in Beweisnot  geratende Gesellschafter sich auch auf andere „Beweismittel“ zu berufen, bspw. auf die Bilanzen, die keine offenen Stammeinlagen ausweisen oder gar auf Bescheide des Finanzamtes, wie Steuer- und Feststellungsbescheide etc.. Ein derartiger „Beweis“ besagt jedoch nur, daß der Steuerberater zu irgendeinem Zeitpunkt die offene Stammeinlage ausgebucht hat. Ob tatsächlich die entsprechende Zahlung erfolgte, wird damit jedoch noch lange nicht bewiesen. Hier hilft dann nur noch die Zeugenaussage des Steuerberaters, daß er den Zahlungsbeleg seinerzeit persönlich gesehen und entsprechend verbucht hat. Auch hier spielt die Zeit und die getrübte Erinnerung gegen den Gesellschafter.

Der Gesellschafter sollte sich nicht etwa darauf verlasen, anhand der Geschäftsunterlagen seine Einzahlung nachweisen zu können. Denn häufig werden diese nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von früher fünf und nunmehr 10 Jahren vernichtet.

Später eintretender Gesellschafter

Wer einen Gesellschaftsanteil aus zweiter oder weiterer Hand erwirbt, sollte sich besonders vergewissern, daß die zugrundeliegende Stammeinlage auf diesen Gesellschaftsanteil eingezahlt wurde. Denn der Kaufpreis wird an den Vorgesellschafter für die Übertragung des Anteils gezahlt. Dieser Vorgang hat nichts mit der Stammeinlage zu tun.

Häufig findet sich in den notariellen Übertragungsverträgen der Zusatz „Die Erschienen erklärten, daß das Stammkapital voll eingezahlt ist“. Hierbei handelt es sich nicht um ein notarielles Attest, daß das Stammkapital tatsächlich eingezahlt ist, sondern lediglich, daß dies die Erschienenen erklärt haben. Der Wahrheitsgehalt der Erklärung wird i.d.R. nicht durch den Notar geprüft. Der eintretende Gesellschafter sollte sich also unbedingt das Original des Einzahlungsbelegs von seinem Vorgesellschafter übergeben lassen und diesen Beleg sorgsam aufbewahren.

Die Prüfung für den eintretenden Gesellschafter ist umso komplizierter, je mehr Gesellschafter vor ihm den Anteil gehalten haben oder sich gar der erworbene bzw. zu erwerbende Anteil aus gespaltenen anderen Anteilen zusammensetzt. Hier muß anhand eines Stammbaumes nachvollzogen werden, auf wen der Anteil bzw. die Bruchteile zurückgehen und wer dann tatsächlich die entsprechende Einlage gezahlt hat. Auch hier muß der eintretende Gesellschafter sich unbedingt das Original des Einzahlungsbeleges aushändigen lassen.

Wer hier nicht aufpaßt, muß evtl. doppelt zahlen, und zwar den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil und die auf diesen Anteil entfallene Stammeinlage.

Insolvenz

Im laufenden Betrieb einer GmbH spielt die Beweisbarkeit der eingezahlten Stammeinlage i.d.R. keine große Rolle. Wenn aber über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann sucht der Insolvenzverwalter nach Vermögenspositionen der GmbH, um diese Zugunsten der Gläubiger und zu Gunsten seines eigenen Honorars zu realisieren. Hierzu gehören insbesondere auch offene Stammeinlagen. Der Insolvenzverwalter fordert dann die Gesellschafter auf, auf ihre Stammeinlagen zu zahlen. Wer dann keine Quittung vorlegen kann, wird sich der Zahlungspflicht kaum entziehen können. Die Insolvenzverwalter scheuen nicht davor zurück, diese Forderungen gerichtlich einzuklagen, da sie häufig hierfür Prozeßkostenhilfe erhalten. Soweit die Insolvenzverwalter über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügen, können sie mit dieser Klage auch noch komfortabel ihr schmales Verwalterhonorar aufbessern.

Der verklagte Gesellschafter gerät dann im Prozeß häufig in Beweisnot, denn je länger die Zahlung auf die Stammeinlage zurückliegt, desto schwieriger der Beweis. Wer kann sich noch dezidiert an Ereignisse erinnern und diese sogar beweisen, wenn sie vielleicht Jahrzehnte zurückliegen? Der Insolvenzverwalter ist hingegen in der komfortablen Situation, daß er jeden Vortrag des Beklagten mit schlicht Nichtwissen bestreiten kann; „Das weiß ich nicht, ich war nicht dabei!“.

Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf ein für ihn günstigen Umstand berufen will. Der Insolvenzverwalter muß also nur beweisen, daß die Forderung entstanden ist, daß er also die Stammeinlage angefordert hat. Der beklagte Gesellschafter hingegen muß beweisen, daß er oder sein Vorgesellschafter die Stammeinlage eingezahlt haben.

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