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Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die einem Architekten erteilte
Vollmacht jedenfalls die zur Erfüllung der Bauausführung üblicherweise
erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, soweit die der
Bauausführung zugrunde liegende Vertragsgrundlage nicht in wesentlichen
Punkten abgeändert wird. Der mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses
beauftragte Architekt hat damit zugleich Vollmacht für eine Änderung
eines marginalen Details des Leistungsverzeichnisses. (Saarländisches
OLG , 09.11.2004, 4 U 76/04)
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