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Die Abnahme beim Bauvertrag und die Folgen

Der Begriff der "Abnahme" spielt im Werkvertragsrecht und insbesondere im Baurecht eine wichtige Rolle. Die Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts ist von der Abnahme im Sinne des Bauordnungsrechts zu unterscheiden. Bei Letzterer handelt es sich in um eine technische Abnahme im Verhältnis zwischen Bauherr und Behörde. Sie betrifft die Legalität des Bauwerks und seiner Nutzung. Die bauordnungsrechtliche Abnahme entfaltet jedoch keine Rechtswirkung in dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Unternehmer und umgekehrt.

Die vertragliche Abnahme bedeutet die Entgegennahme des fertig gestellten Werkes verbunden mit der Erklärung des Auftraggebers, dass er es als im wesentlichen dem Vertrag entsprechend anerkennt. Wenn eine Entgegennahme auf Grund der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich ist - beispielsweise bei einem Bauwerk - ist der Zeitpunkt der Vollendung maßgeblich. Die Anerkennung als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung ist auch stillschweigend möglich. Sie muss dann aus dem Verhalten des Auftraggebers - zum Beispiel in einer längeren, beanstandungsfreien Benutzung - zu erkennen sein.

Einige wichtige Folgen der Abnahme sind:

- mit der Abnahme wird der Werklohn fällig

- die Gefahr des zufälligen Untergangs (z. B. durch ein Naturereignis) geht auf den Auftraggeber über

- der die Gewährleistung für bekannte, aber nicht gerügte Mängel erlischt

- die Verjährung für Mängelansprüche beginnt zu laufen

- die Beweislast ändert sich: vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist - nach der Name muss der Auftraggeber beweisen, dass Mängel vorliegen.

Am 1.5.2000 sind einige Änderungen im Werkvertragsrecht des BGB in Kraft getreten. So u. a.:

Abschlagszahlungen konnte der Unternehmer früher nur auf Grund besonderer Vereinbarung verlangen. Nach dem neuen § 632a BGB kann der Unternehmer nun auch für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen sowie für die eigens angelieferten Stoffe und Bauteile verlangen.

Nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht mehr verweigert werden.

Nach § 641 Abs. 3 kann der Auftraggeber nach der Abnahme im Falle von Mängeln einen Teil der Vergütung in Höhe des dreifachen der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten einbehalten.

Ist die Anwendung der VOB wirksam vereinbart, gelten spezielle Regeln der VOB für die Abnahme:

- eine Pflicht zur Abnahme besteht nur auf Verlangen. Sie hat dann grundsätzlich innerhalb von - zwölf Werktagen zu erfolgen.

- Unternehmer oder Auftraggeber können eine förmliche Abnahme verlangen (Abnahmeprotokoll).

- Wenn keine Abnahme verlangt wird, greift eine Abnahmefiktion ein, d. h. nach Ablauf der in

§ 12 Nr. 5 VOB festgelegten Fristen gilt die Abnahme als erfolgt.

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