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Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. des § 23 I a Satz 1 StVO erfasst nicht das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen. (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005 - 83 Ss-Owi 19/05). Nach einer anderen Entscheidung (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05) beurteilt sich hingegen die Nutzung allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Im konkreten Fall ging es um das Ablesen eines Handy-Displays durch den Kfz-Führer.
Ò Solange die gewichtige Rechtsfrage, wann eine verbotswidrige Handy-Nutzung durch den Fahrzeugführer vorliegt, nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollte der Grundsatz gelten, dass das Handy vor Antritt der Fahrt in eine feste Halterung verbracht- und mit einer Freisprecheinrichtung verbunden werden sollte. Andernfalls gehört das Handy ausgeschaltet bspw. in das Handschuhfach. Zuwiderhandlungen werden bei Kraftfahrern mit einem Bußgeld von 40,00 € geahndet, Radfahrer sind mit einem Verwarnungsgeld von 25,00 € dabei. Wer besonders "tricky" sein möchte, benutzt ein Funkgerät. Auf Funkgeräte finden nämlich die genannten Vorschriften keine Anwendung. Wer partout nicht eine Halterung nebst Freisprechanlage oder ein Funkgerät nutzen möchte, sollte, wenn er das dringende Bedürfnis verspürt, im Auto ein Telefongespräch führen zu müssen, das Fahrzeug anhalten und den Motor ausschalten (vgl. § 23 I a Satz 2 StVO).
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