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Zu dem allgemeinen Lebensrisiko und Gefahrenbereich eines Reisenden gehören Kriminalität im Zielgebiet und allgemeine Gefahren des Überfalls und Diebstahls in der Urlaubsregion (hier: nächtlicher Überfall des Urlaubshotels in Kenia durch Räuber). Insoweit liegt kein Reisemangel vor. Hat der Betreiber eines Hotels in Kenia Sicherheitsvorkehrungen (Zaun und Wachpersonal) getroffen, bestehen bei einem nächtlichen Überfall durch Räuber keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Eines Hinweises auf eine erhöhte Kriminalität in Kenia im Reiseprospekt bedurfte es im Jahre 2002 nicht, da diese allgemein bekannt war. (OLG München, Urteil vom 08.07.2004 - 8 U 2174/04)
-> Der Urlauber überspannt gerne die Aufklärungspflichten des
Reiseveranstalters (so auch der Djerba-Fall). Wer bspw. in ein Land der "3.
Welt" oder des nahen Ostens reist, muß damit rechnen, mit den sozialen
Problemen seines Gastlandes konfrontiert zu werden.
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