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Die Angabe eines
Tachometerstandes (Kilometerstand) eines gebrauchten Pkw in einer privaten
Kleinanzeige, die der Einleitung von Kaufverhandlungen dient, ist keine rechtlich
verbindliche Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung; entsprechendes
gilt, wenn in das Kaufvertragsformular unter "Beschreibung: Km-Stand"
die vom Tacho abgelesene Zahl eingetragen wird. In der bloßen Angabe
"Leder" in einer privaten Kleinanzeige liegt ebenfalls keine Zusicherung,
die Sitze seien mit echtem Leder bezogen; entscheidend ist insoweit der Inhalt
des Kaufvertrags, in welchem derartiges nach Besichtigung und Probefahrt durch
Käufer nicht wiederholt wurde. Auch die Angabe "unfallfrei"
in einer privaten Kleinanzeige ist keine verbindliche Zusicherung; auch insoweit
gilt der Inhalt des Kaufvertrags jedenfalls dann, wenn der Verkäufer
diese Angabe eingeschränkt hat mit "Während meiner Zeit sind
keine wesentlichen Unfälle passiert, Heckschäden links hinten".
(KG, Urteil vom 16.09.2004 - 16 UF 6/04
-> Dieses Urteil soll einen Verkäufer nicht dazu verführen, wahrheitswidrige Angaben in einer Verkaufsanzeige zu machen. Ein anderes Gericht könnte derartige Angaben durchaus als Zusicherung qualifizieren. Der Käufer sollte im Gegenzug darauf bestehen, daß alle Erklärungen des Verkäufers hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges im Kaufvertrag schriftlich fixiert werden.
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