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Mit dem Jahreswechsel
tritt das 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Danach
kann bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung zukünftig weit weniger gepfändet
werden als bisher. So bekommt zum Beispiel ein alleinstehender Schuldner ohne
Unterhaltsberechtigte künftig statt bislang 1.209 DM fast die Hälfte mehr,
nämlich 1.820 DM ( 930 Euro) ausbezahlt. Für den ersten Unterhaltsberechtigten
kommen zu diesem Betrag nochmals 680 DM (350 Euro) hinzu, für jeden weiteren
Unterhaltsberechtigten jeweils weitere 380 DM (195 Euro).
Auch der pfändungsfreie Anteil am Weihnachtsgeld verdoppelt sich beinahe:
von 540 DM auf 500 Euro. Die Erhöhung spüren Arbeitnehmer allerdings erst
zum Weihnachtsfest im Jahr 2002 im Portemonnaie.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten automatisch, wenn das Gesetz am 1. Januar
in Kraft tritt. Deshalb müssen sie ab diesem Tag vom Arbeitgeber (oder dem
Sozialversicherungsträger) beachtet werden. Wer die neuen Pfändungstabellen
noch nicht kennt oder an seinen Arbeitgeber weiterreichen möchte, kann diese
im Internet unter www.bmj.bund.de/images/10199.pdf
(dort Seiten 26 ff) abrufen.
Den Betrieben bleibt für die Umstellung nur wenig Zeit, zumal die Personalbüros
zum Jahresbeginn durch die Euro-Umstellung stark belastet sein werden. Betroffene
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber daher so früh
wie möglich über die neuen Pfändungsfreigrenzen informieren.
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