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Die Gewährleistungsrechte
privater Konsumenten beim Kauf von Verbrauchsgütern werden ab 1. Januar 2002
in mehreren Punkten gestärkt. So wird die Haftung des Händlers für den Verkauf
eines mangelfreien Produktes auf zwei Jahre ausgedehnt. Bislang galt sie nur
für sechs Monate.
Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf,
muss künftig nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass
der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies
Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.
Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss,
wie bisher, der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf fehlerhaft gewesen
ist. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Ware richten sich zunächst
auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur.
Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien
muss der Händler tragen. Erst wenn Reparatur und Ersatzlieferung zweimal scheitern
oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer seine Rechte geltend machen: Minderung
des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen.
Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes,
kann der Kunde allerdings nicht verlangen, wenn der Fehler nur geringfügig
ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur und Ersatzlieferung letztlich
nur die Reduzierung des Kaufpreises.
Konkrete Werbeaussagen von Händler und Hersteller, zum Beispiel in Prospekten,
werden künftig keine unverbindlichen Lippenbekenntnisse mehr sein. Besitzt
das Produkt nicht die Eigenschaften, mit denen es beworben wurde, so wird
dies künftig als Sachmangel gelten und ebenfalls Gewährleistungsansprüche
auslösen.
Auch fehlerhafte oder schlicht unverständliche und unbrauchbare Montageanleitungen,
die einer Ware, zum Beispiel einem Produkt aus dem Baumarkt, beigelegt sind,
sind künftig als Mangel zu bewerten und führen zur Haftung des Verkäufers
(sogenannte Ikea-Klausel).
Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler nun ein Jahr für Mängel
aufkommen. Für den Handel zwischen Privatpersonen gilt dies allerdings nicht.
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