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Beschluß des Landgerichts Bochum vom 16.08.1999
– 7 T 196/99 -

1. Keine Prozeßkostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren

2. Im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Schuldnerantrag ist der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für sämtliche Verfahrensabschnitte unzulässig.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 18.01.1999 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 Ins0 zu eröffnen. Sie hat ferner gemäß § 287 Ins0 den Antrag gestellt, gemäß § 286 Ins0 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit zu werden. Die Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber fünf Gläubigern bezifferten sich zum Antragszeitpunkt auf (inkl. Kosten und Zinsen) insgesamt 78.161,09 DM. Der außergerichtliche Schuldbereinigungsversuch ist nach der gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegten Bescheinigung gescheitert. Über Vermögen verfügt die Antragstellerin nicht. Sie bezieht ein Arbeitseinkommen von monatlich 1.280,00 DM (netto) und ist ihrem Kind unterhaltspflichtig. Nach dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan bietet sie innerhalb der nächsten fünf Jahre (sogenannte Wohlverhaltensperiode für Altfälle) den Gläubigern eine Zahlung von monatlich insgesamt 150,-- DM an. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für die gestellten Anträge Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anträge vom 18.01.1999 sind dahingehend auszulegen, daß die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des gesamten Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung begehrt. Dies folgt daraus, daß in der Antragschrift und auch in der Beschwerdebegründung maßgeblich auf das Ziel der Restschuldbefreiung abgestellt worden ist.

1.

Die Frage, ob mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen in der Insolvenzordnung die Regelungen in §§ 114 ff. ZPO über § 4 InsO bei einem Antrag des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 ff. InsO Anwendung finden, wird in der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (siehe u.a. AG Köln, ZIP 1999, 147 ff., AG Köln, ZIP 1999, 245 ff., LG Lüneburg, ZIP 1999, 372 ff., LG Göttingen, ZIP 1999, 890, LG Hamburg, ZIP 1999, 809 ff., LG Saarbrücken ZIP 1999, 975 ff.). Die Kammer hat sich der von einem großen Teil der Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen, daß bei der Entscheidung der Frage, ob Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, nach einzelnen Verfahrensabschnitten des Insolvenzverfahrens zu differenzieren ist und jeder Verfahrensabschnitt als gesonderter Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO zu sehen ist (Beschluß der Kammer vom 18.03.1999 - 7 T 149/99). Hieran hält die Kammer fest.

Einen derartigen eigenständigen Verfahrensabschnitt stellt das Schuldenbereinigungsplanverfahren gemäß §§ 305 ff. InsO dar. Diesen Verfahrensabschnitt hat der Eigenantragsteller in dem Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend zu durchlaufen. Der von ihm in diesem Rahmen vorzulegende Schuldenbereinigungsplan kann durch die Gläubiger nach § 308 InsO ggf. mit Hilfe einer Zustimmungsersetzung durch das Gericht nach § 309 InsO angenommen werden, mit der Folge, daß das Verfahren bereits in diesem Abschnitt seinen Abschluß findet. Anderenfalls schließt sich als weiterer Verfahrensabschnitt das eigentliche Insolvenzverfahren, bestehend aus dem während des Schuldenbereinigungsplanverfahrens gemäß § 306 InsO ruhenden Eröffnungsverfahren und ggf. dem eröffneten Verfahren an. Erst nach Durchführung des (eröffneten) Insolvenzverfahrens kommt dann als letzter Verfahrensabschnitt das Verfahren gemäß §§ 286 ff. InsO auf Restschuldbefreiung in Betracht.

2.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Schuldnerantrag ist der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aber für sämtliche Verfahrensabschnitte unzulässig.

a)

Zwar hat die Antragstellerin, obwohl das Eröffnungsverfahren gemäß § 306 Abs. 1 InsO zur Zeit ruht, ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Entscheidung über ihren Prozeßkostenhilfeantrag betreffend das Insolvenzeröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren. Dies folgt daraus, daß das Insolvenzeröffnungsverfahren durch die Stellung des Eröffnungsantrages anhängig geworden und die Gebühr gemäß KV Nr. 4110 angefallen ist.

Die Unzulässigkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe folgt jedoch daraus, daß der Anwendungsbereich der §§ 114 ff. ZPO für diesen Verfahrensabschnitt nicht eröffnet ist. Die Anwendung der §§ 114 ff. ZPO kann, worauf das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht abgestellt hat, aus § 4 InsO nur mit der Einschränkung hergeleitet werden, daß sich aus der Insolvenzordnung nichts anderes ergibt. Eine solche Einschränkung ergibt sich, wie die Kammer bereits in dem Beschluß vom 18.03.1999 -7 T 149/99- ausgeführt hat, aus § 26 Abs. 1 Satz 1 Ins0. Nach dieser Vorschrift hat eine Abweisung mangels Masse zu erfolgen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens (§ 54 Ins0) zu decken. Die Abweisung unterbleibt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Bei diesem Massekostenvorschuß, der an die Stelle der nicht vorhandenen ausreichenden Masse im schuldnerischen Vermögen tritt, handelt es sich aber um eine materielle Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese materielle Voraussetzung kann nicht durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe geschaffen werden.

b)

Was das Schuldenbereinigungsplanverfahren betrifft, konnte die Kammer bisher offen lassen, ob die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für diesen Verfahrensabschnitt zulässig ist. Die Kammer hatte zwar zunächst die Tendenz geäußert, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für diesen Verfahrensabschnitt für zulässig zu erachten. Hieran hält die Kammer nach erneuter Prüfung der Rechtslage jedoch nicht mehr fest.

Zwar ist den Befürwortern der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Schuldenbereinigungsplanverfahren (vgl. LG Hamburg, ZIP 1999, 809 ff., 812) zuzugeben, daß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO der entsprechenden Anwendung der §§ 114 ff. ZPO über 4 InsO nicht unmittelbar entgegensteht, da sich § 26 InsO wie ausgeführt auf das Insolvenzeröffnungsverfahren und nicht auf das vorgeschaltete Schuldenbereinigungsverfahren bezieht. Die systematische und historische Auslegung der Insolvenzordnung verbietet jedoch nach Ansicht der Kammer die Anwendung der §§ 114 ff. ZPO auf das Schuldenbereinigungsplanverfahren.

Neben § 26 InsO belegen die Regelungen in § 207 Abs. 1 InsO und § 298 Abs. 1 InsO eindeutig, daß die Kosten des Verfahrens aufzubringen sind; beim Eigenantrag des Schuldners hat mithin dieser die Kosten zu tragen. Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn sich nach der Eröffnung des Verfahrens herausstellt, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken und ein ausreichender Vorschuß nicht gezahlt wird. Insbesondere aber § 298 Abs. 1 InsO macht deutlich, daß aus der gesetzgeberischen Zielsetzung in § 1 Satz 2 Ins0, wonach dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben werden soll, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, nicht zwingend folgt, daß die Kosten des Verfahrens bei mittellosen Schuldnern über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu decken sind. Nach § 298 Abs. 1 Ins0 muß nämlich das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders versagen, wenn die Kosten der Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt sind. Diese Vergütung des Treuhänders muß der Schuldner aus seinem eigenen Vermögen zahlen, was auch dann der Fall ist, wenn der Schuldner über längere Zeit hinweg nicht über pfändbare Beträge verfügt (so auch LG Lüneburg, a.a.O.). Hierdurch hat der Gesetzgeber aber eindeutig zu erkennen gegeben, daß er auch den mittellosen Schuldner nicht völlig von Kosten freistellt.

Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens stützt dieses Ergebnis. Die grundsätzliche Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren fiel gegen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe aus. Auf den Hinweis des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf, daß bei natürlichen Personen die Durchführung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung möglicherweise am finanziellen Unvermögen dieser Personen scheitert (vgl. BT-Drucks. 12/2443, Seite 255 zu Nr. 29) hat die damalige Bundesregierung geantwortet, diesen Bedenken könne nur durch die Einführung von Prozeßkostenhilfe begegnet werden, was die öffentlichen Haushalte aber stärker belasten würde, als die Regelungen des Gesetzentwurfes (BTDrucks. 1272443, Seite 266 zu Nr. 29). Zwar ist das Schuldenbereinigungsplanverfahren erst im Rahmen des parlamentarischen Beratungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen worden, den Regelungen über das Schuldenbereinigungsplanverfahren sind aber keine Vorschriften hinzugefügt worden, die für diesen Verfahrensabschnitt auf die Zulässigkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe schließen lassen.

c )

Aus den vorstehenden Ausführungen, insbesondere aus § 298 Abs. 1 Ins0 folgt, daß Prozeßkostenhilfe auch für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht bewilligt werden kann. Zudem ist der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Restschuldbefreiungsverfahren schon deshalb unzulässig, weil für eine Entscheidung hierüber ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin mit Rücksicht darauf, daß der Eintritt dieses Verfahrensabschnitts völlig ungewiß ist, derzeit nicht besteht.

3.

Der Versagung von Prozeßkostenhilfe steht das Sozialstaatsprinzip nicht entgegen. Aus diesem Prinzip folgt nicht ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch eines mittellosen Schuldners auf Restschuldbefreiung. Abgesehen davon, daß bereits zweifelhaft erscheint, ob die Einführung der Restschuldbefreiung einem verfassungsrechtlichen Gebot entspricht, kann aus dem Sozialstaatsprinzip allenfalls hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber überhaupt ein Verfahren anzubieten hat, in dem die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung vorgesehen ist. Die Ausgestaltung des Verfahrens im einzelnen bleibt indessen dem Gesetzgeber vorbehalten. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber dahingehend getroffen, daß die Restschuldbefreiung von der Durchführung eines Verfahrens abhängig ist, dessen Kosten gedeckt sein müssen. Diese gesetzliche Vorbedingung erscheint im Hinblick auf die gemäß Art. 14 GG geschützten Interessen der Gläubiger, deren Berücksichtigung in § 1 Satz 1 InsO ihren Ausdruck gefunden hat, nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar geboten (so auch AG Köln und LG Lüneburg, a.a.O.).

Mit dem Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß ist die Kammer daher der Auffassung, daß im Ergebnis gesetzessystematische Gründe und der sich daraus ergebende und auch im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren eines Schuldners in der Verbraucherinsolvenz und damit auch im vorliegenden Fall ausschließen. Die Kammer sieht sich auch durch die Aussage des parlamentarischen Staatssekretärs Prof. Dr. Pick, veröffentlicht in ZInsO Aktuell 1/99, und die Erklärung der Bundesjustizministerin in ZIP-aktuell 21/99, Nr. 117, nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzuweichen. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist es Sache des Gesetzgebers, ggf. ausdrückliche Regelungen dafür zu schaffen, wie völlig mittellosen Schuldnern die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung eingeräumt werden kann. Einen derartigen Handlungsbedarf hat der Gesetzgeber bisher ersichtlich nicht gesehen. So ist noch in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 03.12.1998 ein Antrag verschiedener Abgeordneter und der PDS-Fraktion, § 114 ZPO dahingehend zu ergänzen, das Verfahren gemäß dem 9. Teil der Insolvenzordnung Prozeßführungen im Sinne dieses Gesetzes seien (Drucks. 14/124), mit den Stimmen der Koalitionsparteien, der CDU/CSU und FDP abgelehnt worden (Plenarprotokoll 14/11). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle des Gesetzgebers entgegen dessen in einem Gesetz zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen rechtspolitisch erwünschte Zielsetzungen umzusetzen. Dies würde dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechen.

Die Beschwerde war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 4 Ins0, 97 ZPO zurückzuweisen. Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hat sich die Kammer an dem Kosteninteresse der Schuldnerin orientiert.

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