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Das Amtsgericht Bochum hat mit Beschluß vom 22.01.1999 (AZ 80 IK 12/99) festgestellt, daß im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Prozeßkostenhilfe zu gewähren sei.
Gründe:
Einem Schuldner kann im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe der §§ 114 ff. ZPO kann für diesen Fall aus § 4 InsO nicht abgeleitet werden (Thomas in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1210 f., 1997; Kübler/Prütting-Prütting, § 4 InsO, Rd.-Nr. 14, Stand August 1989; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Wimmer-Schulz, § 54 InsO, Rd-Nr. 38, 1999; Bork in ZIP 1998, S. 1209 ff. (S. 1218); Maier in DRpfl 1999, S. l ff. (S. 5); Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rd-Nr. 7.26, 2. Auflage)
§ 4 InsO ist eine Auffangnorm und kommt subsidiär nur zur Anwendung, wenn die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt. Eine ausdrückliche Regelung zur Prozeßkostenhilfe findet sich in der Insolvenzordnung nicht. Das Gesetz enthält jedoch Bestimmungen, die mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht vereinbar sind und daher aus systematischen Gründen einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen. Dem Wortlaut und Sinn der nachfolgend im einzelnen aufgeführten Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Insolvenzordnung im Grundsatz von einem Schuldner ausgeht, der zumindest in der Lage sein soll, die Verfahrenskosten zu tragen und nur dann in den Genuß der Restschuldbefreiung gelangen soll: Nach § 26 Abs. l InsO soll ein Insolvenzverfahren erst gar nicht eröffnet werden, wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind. Abgestellt wird dabei auf das Vermögen des Schuldners. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist damit nicht vereinbar. Diese Vorschrift liefe zudem nach Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren praktisch leer, wenn die Kosten des Verfahrens durch Prozeßkostenhilfe gedeckt werden. Entsprechendes gilt für die Einstellung mangels Masse gemäß § 207 Abs. l InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ebenso steht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Widerspruch zu § 289 Abs. 3 InsO. Die Erteilung der Restschuldbefreiung setzt eine Einstellung nach § 211 InsO voraus. Danach soll der Schuldner gerade nur dann in den Genuß der Restschuldbefreiung gelangen, wenn die Masse zumindest für die Kosten des Verfahrens ausreicht. Dies ist sinnwidrig, wenn Kosten über Prozeßkostenhilfe gedeckt werden. Dieser Grundsatz findet sich ferner in § 298 Abs. l InsO, wonach das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders versagen muß, wenn die Kosten der Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt sind. Schließlich steht aber auch der gesetzgeberische Wille der entsprechenden Anwendung der §§ 114 ff. ZPO entgegen. Aus den Materialien zur Insolvenzordnung ergibt sich, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für Kleininsolvenzen aus fiskalischen Gründen nicht eingeführt werden sollte (Das neue Insolvenzrecht, RWS-Dokumentation Nr. 18, Bd. l, S. 53]).
Das Gericht verkennt nicht, daß anders als nach der Konkursordnung nicht mehr alleiniges Ziel des Verfahrens die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger, sondern auch die Restschuldbefreiung ist. Insoweit sprechen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie Art. 3 Abs. l GG für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Hier mag der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Regelung treffen. Zur Zeit stehen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Schuldner nach Ansicht des Gerichts jedoch gesetzessystematische Gründe sowie der entgegenstehende gesetzgeberische Wille entgegen .
Soweit das Amtsgericht München demgegenüber zu einem anderen Ergebnis gelangt und Prozeßkostenhilfe bewilligt, geht es auf obige Argumente nicht ein (Beschluß AG München vom 07.32.1998 in ZIP 1998, S. 2172 ff.)
Bochum, 22. 01 .1999
Amtsgericht
Finke-Gross
Richterin am Amtsgericht
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