Böhmer & Lotz RECHTSANWÄLTE

Kanzlei
WER wir sind
WAS wir tun
WO wir sind
Pressearchiv
Ausbildungsplätze

RECHT aktuell
Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Mietrecht
Nachbarrecht

Sozialrecht
Steuerrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Werkvertragsrecht
Wirtschaftsrecht

Ratgeber
Verkehrsrecht
Erbrecht
Reiserecht

Anwaltsgebühren

Tabellen
Mietmängel
Schmerzensgeld
Reisemängel
Bußgeldkatalog

Kontakt

Formulare

 

 

Impressum

Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Bochum

Steuerrecht / Kinderbetreuungskosten

Neuerungen durch das z. Gesetz zur Familienförderung

Der Bundesrat hat am 13.7.2001 dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung zugestimmt. Damit erfüllt der Gesetzgeber auch den zweiten Teil der ihm vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.1998 gemachten Vorgaben. Nachdem der erste Teil dieser Vorgaben bereits durch das Erste Gesetz zur Familienförderung Ende 1999 umgesetzt wurde, welches u. a. die Einführung eines Betreuungsfreibetrages neben dem Kindergeld brachte (vgl. Mandanten‑Information 2/2000), werden mit diesem Zweiten Gesetz das Kindergeld für das erste und zweite Kind um je 16 Euro erhöht, der Kinderfreibetrag zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums auf 1.824 Euro je Elternteil angehoben und ein Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro je Elternteil eingeführt, der den Betreuungs‑ und Erziehungs­oder Ausbildungsbedarf für alle zu berücksichtigenden Kinder auch über das 16. Lebensjahr hinaus zusammenfasst.

Für Kinder unter 14 Jahren und Behinderte wird ein zusätzlicher Abzug für nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro eingeführt.

Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende wird in drei Stufen abgebaut und soll ab 2005 entfallen. Für nach dem 31.12.2001 geborene Kinder ist ein Haushaltsfreibetrag generell nicht mehr vorgesehen. Der Abzug der Aufwendungen für Haushaltshilfen ‑ sog. „Dienstmädchenprivileg" ‑ wird gestrichen.

Die Neuregelungen ab 1.1.2002 im Überblick:

Das Kindergeld für erste und zweite Kinder wird um 16 Euro von 138 auf 154 Euro (rd.300,‑ DM) angehoben. Dieser Betrag gilt dann für das erste bis dritte Kind einheitlich. Insgesamt betrachtet, bedeutet dies die dritte Erhöhung des Kindergeldes seit 1998 um ins­gesamt 41 Euro (rd. 80 DM).

Kindergeld monatlich

1998

1999

2000/2001

2002

1. und z. Kind je

220,- DM

250,- DM

270,- DM

154 Euro

 

 

 

 

(300,- DM)

3. Kind

300,- DM

300,- DM

300,- DM

154 Euro

 

 

 

 

(300,- DM)

4. und jedes weitere

350,- DM

350,- DM

350,- DM

179 Euro

Kind

 

 

 

(350,- DM)

Der Kinderfreibetrag von 3.564 Euro (rd. 6.912 DM) für beide Elternteile wird auf 3.648 Euro (rd. 7.135 DM) angehoben.

Wie bisher spielt der Kinderfreibetrag bei der Ermittlung der Lohnsteuer im laufenden Kalenderjahr keine Rolle. Dieser wird anstelle des Kindergeldes erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt, wenn dessen steuermindernder Effekt größer ist als das gewährte Kindergeld. Für die Ermittlung der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer) wird dagegen der Kinderfreibetrag stets berücksichtigt.

Erwerbsbedingte Aufwendungen für Kinderbetreuung, die 1.548 Euro (rd. 3.031 DM) übersteigen, können bis zu weiteren 1.500 Euro (rd. 2.934 DM) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Der Ausbildungsbedarf eines Kindes wird künftig im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Dafür ist ein einheitlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung i. H. v. 2.160 Euro (rd. 4.225 DM) für beide Elternteile vorgesehen.

Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Zur Abgeltung dieses Sonderbedarfs kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro (rd. 1.807 DM) abgezogen werden.

Der Haushaltsfreibetrag wird stufenweise sozialverträglich abgeschmolzen. Bei Alleinerziehenden, die den halben Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhalten, setzt der Kinderbetreuungskostenabzug bereits bei nachgewiesenen Kosten von mehr als 774 Euro (rd. 1.512 DM) ein und ist bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro (1.466,50 DM) möglich.

Derr Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse wird gestrichen.

Die Regelungen treten ab 1.1.2002 in Kraft.

backnext

[hoch]

[Kanzlei|Anfahrt|RECHT aktuell|Ratgeber|Kontakt]

copyright © 2000-2008 Rechtsanwälte Böhmer & Lotz
created and maintained by lotz-web