Böhmer & Lotz RECHTSANWÄLTE

Kanzlei
WER wir sind
WAS wir tun
WO wir sind
Pressearchiv
Ausbildungsplätze

RECHT aktuell
Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Mietrecht
Nachbarrecht

Sozialrecht
Steuerrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Werkvertragsrecht
Wirtschaftsrecht

Ratgeber
Verkehrsrecht
Erbrecht
Reiserecht

Anwaltsgebühren

Tabellen
Mietmängel
Schmerzensgeld
Reisemängel
Bußgeldkatalog

Kontakt

Formulare

 

 

Impressum

Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Bochum

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001
(BGBl. I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen über das Einkommenssteuergesetz ein Steuerabzug eingeführt. Ab dem 01.01.2002 haben bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers vorzunehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Jahresumsätze nicht überschritten werden.

1.) Zum Steuerabzug verpflichtet sind  a l l e

-           U n t e r n e h m e r  im Sinne des § 2 UStG und
-           juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

für die jemand (Leistender) im Inland Bauleistungen erbringt.

Auch solche Unternehmer sind betroffen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben, wie beispielsweise

-           Kleinunternehmer (§ 19 UStG),
-           pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und
-           Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG).

Als Leistender gilt nicht nur derjenige, der unmittelbar selbst Bauleistungen erbringt, sondern auch derjenige, der über eine Bauleistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Hier ist insbesondere der Generalunternehmer zu nennen, der nicht selbst als Baubetrieb tätig wird, aber mit seinem Auftraggeber Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet.

2.) Erfaßt werden allerdings nur solche Bauleistungen, die der Auftraggeber für sein Unternehmen bezieht. Unter Bauleistungen sind solche Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungsleistungen (z.B. von Architekten und Statikern) sind keine Bauleistungen in diesem Sinne; sie sind jedoch in das Steuerabzugsverfahren einzubeziehen, wenn sie Nebenleistung einer Bauleistung sind.

3.) Der Leistungsempfänger hat 15 % seines Entgeltes für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer einzubehalten und bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er seine Gegenleistung erbracht hat, bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.

Der abgeführte Abzugsbetrag wird auf die von dem Leistenden zu entrichtenden Lohn-, Einkommens- oder Körperschaftssteuer angerechnet.

4.) Der Leistungsempfänger muß den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

-           die an den jeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführen (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG), beträgt diese Freigrenze 15.000 € oder

-           der Leistende eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Auf formlosen Antrag des Leistenden hat das zuständige Finanzamt für eine Geltungsdauer von längstens drei Jahren oder projektbezogenen eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Voraussetzung dafür ist, daß ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Eine Freistellungsbescheinigung wird versagt, wenn der Leistende bestimmten Anzeigen- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt oder wenn nachhaltige Steuerrückstände bestehen, unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen und –erklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.

5.) Der Leitungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners (Leistender) nicht feststeht. Der Leistungsempfänger darf dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn dies durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Der Tip:

Die Kontrolle, Berechnung und Abführung des Steuerabzugs bringen einen erheblichen Mehraufwand für Unternehmer (Leistungsempfänger) mit sich. Der Unternehmer muß nicht nur für seine eigenen Steuern und die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer haften, sondern nunmehr teilweise auch für die Steuern von Bauunternehmern (Leistende). Fehler beim Steuerabzug führen zur Haftung des Unternehmers!

-           Um der Haftung zu entgehen, sollte der Leistungsempfänger unbedingt darauf achten, nur mit Bauunternehmen (Leistende) zusammenzuarbeiten, die ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Der Leistungsempfänger sollte sich von dem Original der Bescheinigung eigenhändig eine Fotokopie anfertigen.

-           Der Bauunternehmer (Leistender) sollte sich unbedingt um eine Freistellungsbescheinigung bemühen, und sich damit als Geschäftspartner präsentieren, mit dem unkompliziert (und seriös!) Bauleistungen abgerechnet werden können.

backnext

[hoch]

[Kanzlei|Anfahrt|RECHT aktuell|Ratgeber|Kontakt]

copyright © 2000-2008 Rechtsanwälte Böhmer & Lotz
created and maintained by lotz-web