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Lohnsteuerabzug bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei Beginn eines Kalenderjahres oder bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die von der Gemeindebehörde ausgeschriebene Lohnsteuerkarte vorzulegen.

Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen, so hat er sich für jedes Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte ausstellen zu lassen und diese jedem Arbeitgeber vorzulegen. In diesem Fall wird nur auf der ersten Lohnsteuerkarte die den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers entsprechende Lohnsteuerklasse eingetragen, welche dann beim Lohnsteuerabzug in Verbindung mit der Lohnsteuertabelle die für alle Arbeitnehmer geltenden Pausch- und Freibeträge auslöst. Dies gilt insbesondere für den Grundfreibetrag, welcher im Kalenderjahr 2001 für Alleinstehende 14.093,- DM (2000: 13.499,- DM) und für Verheiratete 28.186,- DM (2000: 26.998,- DM) beträgt.

Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, wird für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen, durch die beim Lohnsteuerabzug keine Freibeträge mehr berücksichtigt werden. Der volle Lohnsteuerabzug ist im zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis auch dann vorzunehmen, wenn im ersten Arbeitsverhältnis der Grundfreibetrag nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wird und das zu versteuernde Einkommen insgesamt unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann dann erst im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung rückerstattet werden. Für die betroffenen Arbeitnehmer ist dieses Verfahren insofern nachteilig, weil sie jedes Jahr zwecks Erstattung eine Einkommensteuerveranlagung beantragen und darüber hinaus lange auf die zu viel gezahlte Steuer warten müssen.

Um diesen Nachteil zu vermeiden, besteht seit dem 1.1. 2000 die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis den Teil des Eingangsbetrages der Jahreslohnsteuertabelle als Freibetrag eintragen zu lassen, der sich beim Lohnsteuerabzug für das Arbeitsentgelt aus dem ersten Arbeitsverhältnis steuerlich nicht auswirkt.

Voraussetzung für die Übertragung ist, daß der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis unterhalb der dafür maßgebenden Eingangsstufe der Jahreslohnsteuertabelle liegt, bis zu der keine Lohnsteuer zu erheben ist. Maßgebend ist dabei die Steuerklasse der ersten Lohnsteuerkarte (1, II, III oder IV; die Steuerklasse V dürfte wegen der niedrigen Eingangsstufe praktisch nicht relevant sein). Als Ausgleich ist in Höhe des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das erste Arbeitsverhältnis ein dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnender Betrag einzutragen ("Hinzurechnungsbetrag").

Die Übertragung des Grundfreibetrags ist auch in den Fällen möglich, in denen neben einer Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ("630-DM-Job") ausgeübt oder Arbeitslohn aus mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bezogen wird.

Beispiel 1:

A, ledig, arbeitet an 2 Tagen pro Woche in der Buchhaltung eines Handwerksbetriebs; sie erhält dafür einen monatlichen Bruttolohn von 1.000 DM; auf der ersten Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse 1 vermerkt. An 2 weiteren Tagen arbeitet A in einem Steuerberatungsbüro, ebenfalls für 1.000 DM Bruttolohn im Monat; auf der zweiten Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse VI eingetragen.

Lohnsteuerabzug ohne Übertragung des Grundfreibetrags:

 

Steuerklasse I

Steuerklasse VI

Bruttolohn monatlich

1.000,00DM

1.000,00DM

Lohnsteuer monatlich

0,00 DM

198,33 DM

Eingangsfreibetrag

1.696,49 DM

 

Steuerlich nicht ausgenutzter Differenzbetrag

696,49 DM

 

Lohnsteuerabzug mit Übertragung des Grundfreibetrags:

 

Steuerklasse I

Steuerklasse VI

Bruttolohn monatlich

1.000,00 DM

1.000,00 DM

Hinzurechnungsbetrag/

Freibetrag

696,49 DM

696,49 DM

Bemessungsgrundlage

für die Lohnsteuer

1 .696,49 DM

303,51 DM

Lohnsteuer monatlich

0,00 DM

59,50 DM

 

Der monatliche Lohnsteuerabzug vermindert sich durch die Übertragung des Grundfreibetrags um 138,83 DM.

Beispiel 2:

B, verheiratet, arbeitet hauptberuflich als Verkäufer; er erhält dafür einen monatlichen Bruttolohn von 2.800,00 DM; auf der ersten Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse III vermerkt. Nebenbei arbeitet er als Zeitungszusteller für 630,- DM brutto im Monat; auf der zweiten Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse VI eingetragen.

Lohnsteuerabzug ohne Übertragung des Grundfreibetrags:

 

Steuerklasse I

Steuerklasse VI

Bruttolohn monatlich

2.800,00 DM

630,00 DM

Lohnsteuer monatlich

0,00 DM

124,91 DM

Eingangsfreibetrag

3.172,49 DM

 

Steuerlich nicht ausgenutzter

Differenzbetrag

372,49 DM

Lohnsteuerabzug mit Übertragung des Grundfreibetrags:

 

Steuerklasse I

Steuerklasse VI

 

Bruttolohn monatlich

2.800,00 DM

630,00 DM

Hinzurechnungsbetrag/

Freibetrag

372,49 DM

372,49 DM

Bemessungsgrundlage

für die Lohnsteuer

3.172,49 DM

257,51 DM

Lohnsteuer monatlich

0.00 DM

50,58 DM

Der monatliche Lohnsteuerabzug vermindert sich durch die Übertragung des Grundfreibetrags um 74,33 DM.

Selbstverständlich wirkt sich die Reduzierung der Lohnsteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens auch auf die im Beispiel unberücksichtigt gelassenen Zuschlagsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) aus.

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