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Einführung eines Betreuungsfreibetrages

Mit dem "Gesetz zur Familienförderung" v. 22.12.1999 hat der Gesetzgeber in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstmals einen Betreuungsfreibetrag eingeführt. Dieser beträgt je Elternteil 1.512 DM, für beide Eltern zusammen also 3.024 DM. Der Betreuungsfreibetrag wird für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind gewährt. Anders als beim Kindergeld hat der Gesetzgeber auf eine weitere Differenzierung für das zweite und alle weiteren Kinder aus Praktikabilitätsgründen verzichtet. Der Freibetrag wird unabhängig davon gewährt, ob die Eltern das Kind selbst betreuen oder durch Dritte. Der Nachweis entsprechender Aufwendungen ist nicht erforderlich (im Unterschied zu der zeitgleich aufgehobenen Regelung zur Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung bei Alleinstehenden). Der Betreuungsfreibetrag wird grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. unten) nur für Kinder gewährt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zu beachten ist jedoch, dass der Betreuungsfreibetrag in allen Fällen - wie der Kinderfreibetrag - mit dem Kindergeld verrechnet wird. Dieser kommt also nur dann als zusätzliche Entlastung zum Tragen, wenn Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen nicht ausreichen, um die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes zu bewirken.

Beispiel 1:

Das Ehepaar Meier wird zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erhalten im Jahr 2000 für ihre 11jährige Tochter 3.240 DM Kindergeld (12 x 270 DM). Weitere Kinder hat das Ehepaar nicht. Das zu versteuernde Einkommen der beiden soll vor Abzug des Kinderfreibetrages und des Betreuungsfreibetrages 100.000 DM betragen.

Zu versteuerndes Einkommen:

100.000,00 DM

 

Einkommensteuer nach Splittingtabelle 2000

 

20.994,00 DM

./. Betreuungsfreibetrag

3.024,00 DM

 

./. Kinderfreibetrag

6.912,00 DM

 

Zwischensumme

90.064,00 DM

 

./. darauf entfallende Einkommensteuer

 

17.712,00 DM

Differenz

 

3.282,00 DM

     

Zum Vergleich: Kindergeld

 

3.240,00 DM

Unterschiedsbetrag

 

(-) 42,00 DM

Die Berücksichtigung von Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Ehepaars Meier bewirkt gegenüber der reinen Kindergeldzahlung eine zusätzliche Entlastung in Höhe von 42 DM.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1; jedoch beträgt das zu versteuernde Einkommen nur 90.000 DM.

Zu versteuerndes Einkommen:

90.000,00 DM

 

Einkommensteuer nach Splittingtabelle 2000

 

17.712,00 DM

./. Betreuungsfreibetrag

3.024,00 DM

 

./. Kinderfreibetrag

6.912,00 DM

 

Zwischensumme

80.064,00 DM

 

./. darauf entfallende Einkommensteuer

 

14.562,00 DM

Differenz

 

3.150,00 DM

     

Zum Vergleich: Kindergeld

 

3.240,00 DM

Unterschiedsbetrag

 

(+) 90,00 DM

Hier wird die steuerliche Entlastung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes bereits in vollem Umfang durch die Kindergeldzahlung bewirkt, die gegenüber der Berücksichtigung von Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sogar noch um 90 DM günstiger ausfällt.

Beispiel 3:

Sachverhalt wie Beispiel 1; jedoch soll die Tochter des Ehepaars Meier bereits 17 Jahre alt sein und das zu versteuernde Einkommen 130.000 DM betragen.

Zu versteuerndes Einkommen:

130.000,00 DM

 

Einkommensteuer nach Splittingtabelle 2000

 

31.714,00 DM

./. Betreuungsfreibetrag

0,00 DM

 

./. Kinderfreibetrag

6.912,00 DM

 

Zwischensumme

123.088,00 DM

 

./. darauf entfallende Einkommensteuer

 

29.138,00 DM

Differenz

 

2.576,00 DM

     

Zum Vergleich: Kindergeld

 

3.240,00 DM

Unterschiedsbetrag

 

I (+) 664,00 DM

Der Betreuungsfreibetrag wird grundsätzlich nur für Kinder gewährt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da die Tochter das 17. Lebensjahr bereits vollendet hat, bleibt er bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von vornherein außer Ansatz. Vollendet ein Kind im laufenden Veranlagungszeitraum das 16. Lebensjahr, ermäßigt sich der Betreuungsfreibetrag um 1/12 pro Monat ab Erreichen der Altersgrenze. Des Weiteren wird die Steuerfreistellung in Höhe des Existenzminimums in voller Höhe bereits durch die Kindergeldzahlung gewährt, welche gegenüber der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages einen Vorteil in Höhe von 664 DM ausmacht. Im Ergebnis bleibt daher auch der Kinderfreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt.

Eine Sonderregelung gilt für behinderte Kinder. Sofern diese wegen der Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, gilt die Altersgrenze für den Ansatz des Betreuungsfreibetrages nicht. Daneben erhalten Eltern, deren volljähriges behindertes Kind in einem Heim vollstationär untergebracht ist und die Eingliederungshilfe bezieht, einen Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.080 DM je Kind (je Elternteil also 540 DM) sowie - nach dem Bundeskindergeldgesetz - ein Teilkindergeld von 30 DM.

Zu beachten ist ferner, dass der Betreuungsfreibetrag - im Gegensatz zum Kinderfreibetrag - im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens auch bei der Berechnung der Zuschlagsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) nicht berücksichtigt wird. Dieser kann sich daher erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auswirken und dort auch nur dann, wenn die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes nicht bereits durch die Zahlung des Kindergeldes bewirkt worden ist.

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