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Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei Entscheidungen u.a. festgestellt, dass das Existenzminimum eines Kindes nicht nur den sächlichen Mindestbedarf, sondern auch einen Betreuungs- und Erziehungsbedarf umfaßt. Die von den Eltern zu erbringende Betreuungs- und Erziehungsleistung schränkt daher deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gleichfalls ein. Diese Einschränkung ist unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet oder unverheiratet sind und ob sie zusammen oder getrenntleben. Unerheblich ist ebenfalls, ob sie die Leistung selbst oder mit Unterstützung anderer erbringen. Demzufolge waren die Regelungen im Einkommensteuergesetz über den steuerminderndenAbzug von Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrages als unvereinbar mit Art. 6 Grundgesetz angesehen worden, da sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern vom Abzug des verfassungsrechtlich steuerfrei zu stellenden Bedarfs ausschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 1.1.2000 die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten und spätestens bis zum 1.1.2002 die steuerliche Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages neu zu regeln.
Mit dem "Gesetz zur Familienförderung" ist der Gesetzgeber der ersten Auflage des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen. Das Gesetz enthält mit Wirkung ab 1.1.2000 folgende Regelungen:
1. Einführung eines Betreuungsfreibetrages für Kinder unter 16 Jahren für beide Eltern in Höhe von 3.024 DM je Kind.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern erhält der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, den vollen Betreuungsfreibetrag i.H.v. 3.024 DM. Die Altersgrenze von 16 Jahren gilt nicht bei der Gewährung eines Betreuungsfreibetrages für ein behindertes Kind; bei Heimunterbringung ist der Freibetrag für beide Eltern auf 1.080 DM je Kind und die Zahlung eines Teilkindergeldes von 30 DM je Monat beschränkt.
Wie bislang schon der Kinderfreibetrag wird der Betreuungsfreibetrag erst bei Veranlagung zur Einkommensteuer insoweit abgezogen, als die steuerliche Entlastung zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums und des Betreuungsbedarfs für ein Kind nicht bereits durch das Kindergeld bewirkt ist. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich demzufolge der Betreuungsfreibetrag nicht aus; dies gilt auch für die sog. Annexsteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Im Ergebnis wird damit das im Laufe des Jahres gezahlte Kindergeld sowohl auf die steuerliche Wirkung des bisherigen Kinderfreibetrages als auch des neuen Betreuungsfreibetrages angerechnet.
2. Im Gegenzug: Streichung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten.
Nach bisherigem Recht konnten Alleinerziehende Kinderbetreuungskosten in bestimmten Grenzen pauschal oder tatsächlich nachgewiesen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Verheiratete hatten diese Möglichkeit unter wesentlich engeren Voraussetzungen nur dann, wenn ein in ehelicher Gemeinschaft lebender Elternteil krank oder behindert und der andere entweder erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert war.
3. Anhebung des Kindergeldes für das 1. und 2. Kind um jeweils 20 DM.
Danach stellt sich der Kindergeldanspruch im Überblick wie folgt dar:
| Kindergeld monatlich | 1998 | 1999 | 2000 |
| 1. und 2. Kind je | 220 DM | 250 DM | 270 DM |
| 3. Kind | 300 DM | 300 DM | 300 DM |
| 4. und jedes weitere Kind | 350 DM | 350 DM | 350 DM |
Für über 18 Jahre alte Kinder werden Kindergeld und Kinderfreibetrag u.a. nur dann gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Danach dürfen im Jahre 2000
- die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 13.500 DM (1999:13.020 DM) im Kalenderjahr betragen;
- Verzichtet das Kind auf eigene Einkünfte und Bezüge (z.B. Mieteinnahmen), steht der Verzicht der Erzielung der Einkünfte gleich; diese Regelung soll Umgehungen verhindern.
4. Berücksichtigung des Existenzminimums für Kinder bei "Altfällen" aus den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995.
Bei noch nicht bestandskräftigen oder vorläufig ergangenen Entscheidungen werden folgende die Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei belassen:
1983:
3.732 DM
1984: 3.864 DM
1985: 3.924 DM
1986: 4.296 DM
1987: 4.416 DM
1988: 4.572 DM
1989: 4.752 DM
1990: 5.076 DM
1991: 5.388 DM
1992: 5.676 DM
1993: 5.940 DM
1994: 6.096 DM
1995: 6.168 DM
Über die Einführung eines zusätzlichen Erziehungsfreibetrages (der dann voraussichtlich den bisherigen Haushaltsfreibetrag ablösen wird) soll erst im Jahre 2001 entschieden werden.
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