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Zuwendungen von
Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem
durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden
steuerlich absetzbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Golf-Club
Mitglieds entschieden, dass in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme in
den Verein neben einem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag eine "Spende"
von 15 000 DM geleistet hatte.
Der BFH versagte einen Steuerabzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes
(EStG). Zwar könne ein Mitglied auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren
steuerliche Anerkennung setze aber - wie jede andere Spende - voraus, dass
die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet würden. Ein Steuerabzug
sei schon dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich
mit einem gewährten Vorteil zusammenhänge, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher
Natur sein müsse. Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt
und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheide
bei einer einheitlichen Gegenleistung aus.
Im Streitfall habe die Gesamtheit der Clubmitglieder gruppen-eigennützige
Zwecke privater Lebensgestaltung verfolgt. Die zu beurteilende Zuwendung beruhe
darauf, dass vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich
ihrer Clubaufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt wurden. "Spenden",
die letztlich nur den Zweck verfolgen, die zwangsläufig anfallende Finanzierung
eines auch der eigenen privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins sicherzustellen,
fehle die Spendenmotivation im Sinne einer selbstlosen Förderung der maßgeblichen
steuerbegünstigten Zwecke. BFH XI R 6/03
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