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Die Höhe der Lohnnebenkosten war häufig genug Gegenstand politischer Kontroversen. Gelegentlich versuchen Arbeitgeber, die ihnen gesetzlich auferlegten Belastungen mit Hilfe der Gerichte zu Fall zu bringen. Über zwei bisher gescheiterte Bemühungen ist nachstehend zu berichten.
Nach der einschlägigen Bestimmung der gesetzlichen Pflegeversicherung tragen die versicherungspflichtigen Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Die hälftige Beteiligung der Arbeitgeber an der Beitragslast gilt allerdings nur in den Bundesländern, die zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastung der Wirtschaft einen gesetzlichen landesweiten, stets auf einen Werktag fallenden Feiertag aufgehoben haben. Dies ist bekanntlich durch Wegfall des "Buß und Bettags" mit Ausnahme von Sachsen in allen Bundesländern geschehen. Auf Klage eines baden-württembergischen Unternehmens hat das Bundessozialgericht entschieden, daß die entsprechende Bestimmung der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Insbesondere verletze die Heranziehung von Arbeitgebern wie dem Kläger zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Zwar werden diese Arbeitgeber gegenüber Arbeitgebern in Bundesländern, die keinen gesetzlichen Feiertag gestrichen haben, benachteiligt. Die Regelung ist jedoch nach Meinung des BSG sachgerecht, weil sie der Verteilung der Beitragslast, wie sie im Grundsatz in klassischen Zweigen der Sozialversicherung, wie der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, gelte, entspreche.
Bestehen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers Lohnrückstände, so schafft hierfür das Arbeitsförderungsrecht zu Gunsten des Arbeitnehmers für einen befristeten Zeitraum durch die Gewährung von lnsolvenzgeld Ausgleich. Die Mittel für das lnsolvenzgeld einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten werden von den Berufsgenossenschaften finanziert. Die Mittel erbringen die Arbeitgeber alleine. Auch die wegen dieser Rechtslage von einem Arbeitgeber erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das BSG nicht. Es vertritt vielmehr die Auffassung, daß die gesetzlich angeordnete Umlage für das lnsolvenzgeld keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit wirtschaftlicher Betätigung enthält und auch nicht aus anderen Gründen verfassungswidrig ist.
Über den Sinn gesetzlicher Regelungen läßt sich trefflich streiten. Es ist jedoch zu beachten, daß für eine Gesetzesänderung prinzipiell der Gesetzgeber berufen ist und nicht die Gerichte. Ob im Einzelfall eine mißliebige Bestimmung dadurch beseitigt werden kann, daß erfolgreich ihre Verfassungswidrigkeit eingewandt wird, bedarf besonders sorgfältiger juristischer Prüfung. Rein statistisch gesehen gelingt ein solches Unterfangen nur ganz selten.
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