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Die neuen sozialrechtlichen Bestimmungen zur Regelung der sogenannten Scheinselbständigkeit haben seit Beginn dieses Jahres nicht nur für viel Unruhe bei den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geführt, sondern auch eine intensive und überwiegend kritische Diskussion in der Öffentlichkeit ausgelöst. Im Mittelpunkt des Interesses steht hierbei einmal die im Gesetz jetzt statuierte Vermutung für das Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, zum anderen die neu geschaffene Rentenversicherungspflicht von sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen.
Um die Wogen zu glätten, hat die Bundesregierung daraufhin im April eine Kommission eingesetzt, deren Aufgabe es sein soll, im Hinblick auf die breite Kritik zu prüfen, ob Änderungen und Ergänzungen geboten erscheinen. Allerdings gilt hierbei die Vorgabe, daß die durch die neuen Bestimmungen getroffenen Ziele zu beachten sind.
Nunmehr hat die Kommission einen Zwischenbericht vorgelegt, der sich vorrangig mit der Vermutungsregelung befaßt. Obwohl im Hinblick auf diese Vorschrift grundsätzlich die Gefahr gesehen wird, daß sich die Anwendung des Gesetzes insbesondere für Existenzgründer und kleine Unternehmen mit höchstpersönlichen Leistungen belastend auswirken kann, schlägt die Kommission vor, die Bestimmung beizubehalten. Allerdings soll ihr Ausnahmecharakter künftig besser zum Ausdruck kommen und ebenso die bereits jetzt bestehende Verpflichtung der Sozialversicherungsträger, alles ihnen Mögliche zu unternehmen, um den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären, und sich nicht darauf zu beschränken, bei Vorliegen von Vermutungstatbeständen entsprechende Bescheide zu erlassen.
Ferner regt die Kommission an, die einzelnen Vermutungstatbestände zu konkretisieren und ihre Funktion als bloße Indizien für abhängige Beschäftigung deutlich zu machen. Schließlich soll die Bestimmung dadurch "entschärft" werden, daß die Zahl der Kriterien, bei deren Vorliegen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vermutet wird, von zwei auf drei erhöht wird, wodurch die Streubreite der Vermutung mehr als halbiert werden kann. Der Gesetzgeber wird nunmehr über eine "Nachbesserung" der Vorschriften zu entscheiden haben.
Nach dem jetzigen Diskussionsstand ist allerdings damit zu rechnen, daß sich die arbeitsrechtliche Praxis auch künftig intensiv mit dem zutreffenden Status von Mitarbeitern zu beschäftigen haben wird. Hierbei ist zu beachten, daß die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines vom Arbeitnehmer gewonnenen Statusprozesses erheblich sind, sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit.
Für die Zukunft besteht regelmäßig ein wirksames Arbeitsverhältnis mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten. Im Hinblick auf die Vergangenheit sind vor allem die weitgehenden sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für den Arbeitgeber zu bedenken, der oft für einen Zeitraum von wenigstens vier Jahren zur nachträglichen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden kann. Die Möglichkeiten, diese anfallenden Kosten beim Arbeitnehmer geltend zu machen, bestehen ohnehin allenfalls im Hinblick auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, aber auch insoweit in der Regel nur beschränkt.
Bereits vor einem geplanten Vertragsabschluß ist anhand der einschlägigen Abgrenzungskriterien von den künftigen Vertragsparteien eines Mitarbeiterverhältnisses eingehend zu prüfen, ob tatsächlich von dem gewollten sozialversicherungsfreien Nichtarbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Ist dies nicht der Fall, und handelt es sich in Wahrheit um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, so drohen bei Durchführung des im Hinblick auf den Status objektiv unrichtigen Vertrages arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, die sich - meistens für den Arbeitgeber - im Einzelfall wirtschaftlich katastrophal auswirken können.
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