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Bei manchem Unterhaltspflichtigen geht die Trennung bzw. Scheidung einher mit einem auffälligen Desinteresse daran, seine eigene berufliche Fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt weiter zu verwerten. Wer jedoch glaubt, die in Kauf genommene eigene finanzielle Bedrängnis gehe gleichzeitig einher mit einer Absenkung oder gar einem Wegfall der Unterhaltspflichten, hat seine Rechnung regelmäßig ohne die Rechtsprechung gemacht, die solche Fälle durch die Annahme fiktiven Einkommens löst: So mag zwar das eigene Einkommen tatsächlich sinken oder wegfallen, die Unterhaltsbelastung bleibt jedoch rechtlich bestehen und wird somit zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft.
Bezieht der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe, so gelten folgende Besonderheiten:
Generell geht ein nach Zivilrecht bestehender Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über - und kann dann von diesem gegen den Pflichtigen geltend gemacht werden wenn an den Unterhaltsberechtigten Sozialhilfe geleistet wird. Dieser Übergang ist aber ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch darauf beruht, daß der Pflichtige sich fiktive Einnahmen zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Wenn auch bei dieser Fallgestaltung kein Regreß des Sozialhilfeträgers droht, so soll der Pflichtige jedoch im Verhältnis zum Unterhaltsgläubiger gerade nicht entlastet werden, wie der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil ausdrücklich entschieden hat.
Beruht demnach der Unterhaltsanspruch auf fiktivem Einkommen des Pflichtigen, so wird der Unterhaltsberechtigte bevorzugt, soweit er die reale Chance hat, trotz der bereits erhaltenen Sozialhilfe zusätzlich den titulierten Unterhaltsrückstand zu vollstrecken. Allerdings soll aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Anrechnung der erhaltenen Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch für solche Unterhaltsrückstände erfolgen, die sich auf den Zeitraum vor der Zustellung der Unterhaltsklage erstrecken. Es bleibt demnach das Risiko, für die Zeit ab Klageerhebung zum Unterhalt verurteilt zu werden, obwohl der Bedarf des Unterhaltsberechtigten bereits ganz oder teilweise mit Sozialhilfe gedeckt wurde.
Auch eine andere Entscheidung des Bundesgerichtshofes belegt, daß Unterhaltsrecht und Sozialrecht auseinanderdriften können: Bezieht ein Unterhaltsberechtigter vor Erreichen des 65. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente, so steht damit noch nicht fest, ob von ihm unterhaltsrechtlich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erbracht werden kann. Vielmehr entscheidet sich dies allein nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Enttäuschungen, zuweilen auch Wut und Ärger über das Scheitern einer Ehe sind menschlich verständlich.
Im Unterhaltsrecht sollte aber kühler Kopf bewahrt bleiben. Abgesehen davon, daß eine Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten auch strafrechtlich sanktioniert ist, macht es auch unterhaltsrechtlich keinen Sinn, eine zumutbare eigene Erwerbstätigkeit mit dem Ziel einzuschränken oder gar aufzugeben, um Unterhaltspflichten zu entgehen. Das einzige, was mit einem solchen Verhalten sicher erreicht wird, ist ein Berg von Schulden.
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