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Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Bochum

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Zuzugs zum eheähnlichen Lebenspartner: Wegfall arbeitsförderungsrechtlicher Sanktionen?

Für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mag die im Vergleich zur Ehe deutlich geringere (rechtliche) Bindung einen Vorteil bedeuten. Diese relative Ungebundenheit kann sich jedoch auch nachteilig auswirken: Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, um zu einem Partner zur Fortführung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu ziehen, riskierte nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den vorübergehenden Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Eintritts einer Sperrzeit. Ältere Arbeitslose mit langjähriger Beschäftigungsdauer hatten eine Anspruchsminderung von bis zu 8 Monaten zu erwarten. Eine andere Beurteilung konnte sich ergeben, wenn gemeinsame Kinder vorhanden waren. Die Rechtsnachteile ließen sich ferner dadurch mildern - aber nicht aufheben -, daß unter Umständen eine besondere Härte angenommen wurde. In der Instanzrechtsprechung war diese Gesetzesauslegung umstritten. Nunmehr vertritt einerder beiden für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des Bundessozialgerichts die Auffassung, der Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Aufgabe der bishergen Beschäftigung zum Zwecke der Herstellung bzw. Wiederherstellung einer seit mindestens 3 Jahren bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft bedinge nicht den Eintritt einer Sperrzeit und führe demnach nicht zu einem zeitweiligen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Eine endgültige ,,Entwarnung" kann für diesen Personenkreis aber noch nicht gegeben werden, da eine Entscheidung in der Sache noch nicht gefallen ist und ggf. noch der Gemeinsame Senat angerufen werden muß, falls der andere Senat des Gerichts an der früheren, für den Arbeitslosen nachteiligen Rechtsprechung festhalten sollte.

Bekanntlich wirft das Zusammenleben in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zahlreiche Fragen auf, deren Beantwortung mangels rechtlicher Regelung sich nicht nur häufig als schwierig gestaltet, sondern auch im Ergebnis nur schwer voraussehbar ist. Dies gilt auch für den hier geschilderten Lebenssachverhalt. Bei der vorliegenden Konstellation dürfte es sich aber bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage empfehlen, gegen Sperrzeitbescheide vorzugehen.

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