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Scheinselbständige Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Die Bundesregierung will die weitere Ausbreitung der Scheinselbständigkeit stoppen. Nach der neuen Regelung wird zwischen scheinselbständigen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unterschieden.

1. Scheinselbständige Arbeitnehmer

sind Personen, bei denen zwei der folgenden vier Kriterien vorliegen:

In diesen Fällen wird vermutet, dass eine Arbeitnehmerbeschäftigung vorliegt. Der Betroffene bzw. sein Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Geschieht dies nicht, wird er als Arbeitnehmer behandelt, das heißt, es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und der Auftraggeber hat den Sozialversicherungsbeitrag zur Hälfte zu zahlen. Ausgenommen von der gesamten Regelung sind die Handelsvertreter.

2. Arbeitnehmerähnliche Selbständige

sind diejenigen Personen, die zwar unzweifelhaft selbständig sind, aber trotzdem in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden sollen: Wer keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und in der Regel nur einen Auftraggeber hat, wird auch dann, wenn die Arbeitnehmervermutung widerlegt wird, als Selbständiger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. In diesem Fall beschränkt sich die Versicherungspflicht jedoch auf die Rentenversicherung.

Für arbeitnehmerähnliche Selbständige, die ab 1. Januar 1999 erstmals versicherungspflichtig werden, sind Befreiungsmöglichkeiten bis 30. Juni 1999 vorgesehen. Befreiungsvoraussetzung ist entweder die Vollendung des 50. Lebensjahres beim Inkrafttreten des Gesetzes oder der Nachweis einer bereits bestehenden Lebensversicherung oder betrieblichen Versorgungszusage, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 rentenversicherungsäquivalent ausgestaltet werden. Die Befreiungsmöglichkeit gilt nur für die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, nicht für die scheinselbständigen Arbeitnehmer.

Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags für arbeitnehmerähnliche Selbständige wird nach den Vorschriften berechnet, die schon heute allgemein für rentenversicherungspflichtige Selbständige gelten. Danach ist der Beitrag regelmäßig auf der Grundlage der Bezugsgröße, die dem Durchschnittsarbeitsentgelt aller Versicherten entspricht, zu berechnen. Er liegt 1999 in den alten Bundesländern bei 4410 DM und in den neuen Bundesländern bei 3710 DM. Hieraus ergibt sich ein Regelbeitrag von 860 DM bzw. 723 DM. Im Einzelfall kann auf Antrag auch das höhere oder niedrige tatsächliche Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, wenn es durch den Steuerbescheid nachgewiesen wird. In den ersten drei Berufsjahren werden auf Antrag entsprechend 50 Prozent der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Regelungen gelten entsprechend für Scheinselbständige, solange sie steuerlich als Selbständige eingestuft sind.

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