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Nicht erst seit der atemberaubenden Versteigerung der UMTSLizenzen sind die Sende/ Empfangsstationen der Mobilfunkbetreiber in das Blickfeld geraten. Vor allem in innerstädtischen Lagen sieht man kaum noch ein Flachdach eines höheren Gebäudes, das nicht mit mindestens einem Sendemast ausgestattet ist.
Zur Errichtung solcher Sendemasten ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Für Objekte, die bisher als Wohnhaus genutzt wurden, ergibt sich dies bereits aus der Nutzungsänderung. Denn zwischen Eigentümer und Betreiber wird in der Regel ein gewerblicher Mietvertrag geschlossen. Im übrigen dient der Betrieb der Anlage selbst der Gewinnerzielung, so dass eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aber zumindest daraus, dass es sich um eine Anlage handelt, die dem Fernmeldewesen dient. In einem reinen Wohngebiet wird daher kaum eine Bau/Nutzungsänderungsgenehmigung zu erreichen sein, da eine Ausnahme nach den Landesbauordnungen allenfalls denkbar ist, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
Kann die Genehmigung nicht erreicht werden oder verlangt die Behörde die Beseitigung einer (formell rechtswidrig) errichteten Mobilfunkanlage, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Mobilfunkbetreibers gegen den Vermieter/Eigentümer führen. Sofern dieser Schadensersatzanspruch mit einer nicht ordnungsgemäßen Übergabe begründet wird, kann ein Haftungsausschluss nicht greifen. Auch im gewerblichen Mietrecht kann die Kardinalpflicht nicht formularmäßig ausgeschlossen werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Garantiehaftung des § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen wird. Der Vermieter kann sich regelmäßig auch nicht dadurch befreien, dass er dem Mieter (Betreiber der Anlage) formularmäßig die Einholung der Baugenehmigung überträgt. Denn eine solche Formularklausel wäre nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, weil dem Mieter nur das Risiko persönlicher Genehmigungen und nicht solcher übertragen werden kann, die das Mietobjekt betreffen.
Der Abschluss des Mietvertrages mit dem Betreiber sollte daher unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Baugenehmigung erfolgen oder auf der Grundlage eines Vorbescheides. Bei bestehenden Verträgen sollte geprüft werden, ob der Betreiber nicht auch Verwender i. S. d. AGB rechtlichen Vorschriften ist. Denn häufig wird der Vertragstext von den Mobilfunkbetreibern gestellt. Enthält dieser Mietvertrag eine entsprechende Risikoüberbürdung, kann sich der Betreiber/Verwender nicht auf die Unwirksamkeit berufen.
Die Sendeanlagen wirken sich aber auch auf die Mietverhältnisse aus, die über Räume im Objekt oder der Nachbarschaft bestehen. Denn die von den Sendeanlagen ausgestrahlten elektromagnetischen Wellen können zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Bewohner führen. Dazu reicht allerdings noch nicht aus, dass ein Bewohner/Mieter Angst vor theoretischen Gesundheitsbeeinträchtigungen hat. Vielmehr muss ein Mangel der Mietsache dargestellt werden, der die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Hierzu muss der Mieter darstellen, dass die zulässigen Grenzwerte nach der 26. BlmschVO überschritten werden oder sich eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt.
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