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Der Mieter
einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher
Vereinbarung einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes
Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung
allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.
(BGH, Urteil vom 26.07.2004 - VIII ZR 281/03)
-> Üblicherweise gilt der Grundsatz, daß die Wohnung so gemietet ist, wie sie ist. Grundsätzlich kann der Mieter keine Verbesserung des bei Abschluß des Mietvertrages herrschenden Zustandes verlangen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz zeigt dieses Urteil auf.
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