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Nach geltendem
Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung
eines Beförderungsamtes. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht
insoweit nur ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung
zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß §
123 Abs. 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig,
dass dem Dienstherrn vorläufig untersagt werden kann, die streitbefangene
Beförderungsstelle (endgültig) zu besetzen.
(VG Köln, 27.01.2005, 19 L 2728/04)
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