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Ein
Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten hat, kann
grundsätzlich die Berechtigung dieser Abmahnung durch Klage beim Arbeitsgericht
überprüfen lassen. In einem Urteil hat das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein allerdings den eingeschränkten Maßstab der gerichtlichen
Überprüfung betont: Es wird nicht überprüft, ob die Abmahnung
verhältnismäßig ist, also ob die Abmahnung als solche eine
Überreaktion darstellt. Ebenso wenig ist zu berücksichtigen, ob
andere Mitarbeiter in vergleichbarer Situation ebenfalls abgemahnt worden
sind, das heißt der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt hier nicht. Auf
Basis dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs hat
das Gericht die Abmahnung für rechtens erachtet.
Eine Abmahnung im Arbeitsverhältnis dient dazu, den Empfänger der
Erklärung an seine vertraglichen Pflichten zu erinnern. Er wird zudem
aufgefordert, sich zukünftig wieder vertragsgerecht zu verhalten. Schließlich
soll die Abmahnung den Adressaten warnen, dass weitere ähnliche Vertragsverletzungen
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen können.
Bedeutung erlangt die Abmahnung vor allem dann, wenn der Arbeitgeber nach
weiteren Vorfällen kündigt: Die Kündigung eines dem Kündigungsschutzgesetz
unterfallenden Arbeitsverhältnisses wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers
ist nämlich regelmäßig nur dann rechtmäßig, wenn
der Arbeitnehmer erheblich gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen
hat und zuvor einschlägig abgemahnt worden war. In einem Prozess über
die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung prüft das
Gericht neben dem die Kündigung auslösenden aktuellen Fehlverhalten
regelmäßig auch, ob die zuvor erteile Abmahnung rechtens war. Dies
erfolgt auch dann, wenn die Abmahnung selbst nicht durch einen eigenen Klagantrag
oder eine gesonderte Klage vor Gericht angegriffen wird. Abschließend
überprüft das Gericht im Kündigungsschutzprozess, ob Abmahnung
und aktuelles Fehlverhalten zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls die Kündigung rechtfertigen. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 2 Sa 350/05
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