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Der Umstand, dass einer schwangeren Angestellten zum Zeitpunkt einer Beförderungsentscheidung ein männlicher Mitbewerber vorgezogen wurde, stellte keine geschlechterspezifische Diskriminierung bei der Beförderung dar. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, das damit die Klage einer leitenden Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung abgewiesen hat.
Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen, weil diese Erklärung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen war. LAG Berlin Az.: 2 Sa 1776/06
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