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Treten Spannungen im Arbeitsverhältnis auf, so erscheint manchem Arbeitgeber die Kündigung als willkommener Rettungsanker. Doch ob sie sich letztlich als solcher erweist, will sorgfältig bedacht sein.
So stellt sich im Zusammenhang mit einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung häufig die folgenreiche Frage des Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Während im ungekündigten Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug gerät, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung tatsächlich anbietet, bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des BAG in den Fällen der außerordentlichen Kündigung, der ordentlichen Kündigung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist sowie im Fall der ordentlichen Kündigung bei sofortiger Suspendierung keines förmlichen Angebots durch den Arbeitnehmer mehr. Vielmehr gerät. der Arbeitgeber ohne weiteres in Annahmeverzug.
Will der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten, so muß er dem Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeit wieder zuweisen. Zur Beendigung des Annahmeverzuges ist es nicht ausreichend, daß der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt, das Arbeitsverhältnis sollte trotz der ausgesprochenen Kündigung fortbestehen. Es ist vielmehr eine konkrete Zuweisung der auszuübenden Tätigkeit erforderlich.
Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
Unterläßt der Arbeitnehmer -während des Verzugszeitraums eine Meldung beim Arbeitsamt und bezieht er so auch kein Arbeitslosengeld, so kann hierin nicht das Merkmal des „böswilligen Unterlassens" gesehen werden. Wie das BAG nunmehr entschieden hat, trifft den Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber keine Obliegenheit, die Vermittlung der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen und Arbeitslosengeld zu beanspruchen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugslohn bleibt demnach in voller Höhe bestehen.
Soweit auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet - wegen Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags, arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder dadurch, daß ein Tarifvertrag kraft betrieblicher Übung anwendbar ist - ist zu prüfen, ob Verfallklauseln eingreifen. Je nach Abfassung dieser Klauseln sind Ansprüche innerhalb gewisser Fristen schriftlich, z.T. zusätzlich gerichtlich geltend zu machen.
Die sich u.U. erst nach längerer Prozeßdauer als unwirksam erweisende Kündigung kann für den Arbeitgeber eine erhebliche finanzielle Belastung durch Verzugslohn auslösen. Für den gekündigten Arbeitnehmer besteht im Verhältnis zum Arbeitgeber keine Schadensminderungspflicht mit dem Inhalt einer Meldung beim Arbeitsamt. Ist der arbeitslose Arbeitnehmer aber gegenüber Kindern bzw. getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet, so trifft ihn im Verhältnis zu diesen eine Obliegenheit, sich nicht nur beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, sondern auch weitergehende eigene Erwerbsbemühungen zu unternehmen. Unterläßt er dies vorwerfbar, so wird er von den Unterhaltsverpflichtungen nicht frei. Die Gerichte rechnen vielmehr dann sog. fiktives Einkommen an.
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