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Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Bochum

Beschädigung eines PKW auf einem Firmenparkplatz - Haftung des Arbeitgebers

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer Vielzahl von wechselseitigen Pflichten belegt. So hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum in gewissem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen.

Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Bestehen besondere Umstände. wie z. B. eine das Übliche übersteigende Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft, so wird hierdurch eine gesteigerte Fürsorgepflicht begründet.

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm hiernach obliegenden Verpflichtungen, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Bedient sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht anderer Personen (z. B. Parkwächter, Pförtner oder Sicherheitsfachkräfte), so hat er deren Verschulden in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten.

In einem jetzt vom BAG entschiedenen Fall war der PKW des Arbeitnehmers von einem Werkunternehmer beschädigt worden, der auf dem Betriebsparkplatz für den Arbeitgeber Arbeiten ausführte und hierbei das Fahrzeug beschädigt hatte. Für solche Personen, die nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, haftet der Arbeitgeber nicht. Da der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht zu realisieren war, weil dieser in Vermögensverfall geriet, blieb der Arbeitnehmer auf seinem Schaden "sitzen". Eine Haftung des Arbeitgebers wurde von allen Instanzen abgelehnt.

Unter Umständen besteht bei einem Schaden am Arbeitnehmer-PKW auch ohne Verschulden des Arbeitgebers dann ein Erstattungsanspruch, wenn das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde und der Arbeitgeber ohne diesen Einsatz ein eigenes Fahrzeug hätte verwenden und damit das Schadensrisiko tragen müssen. Ein solcher Sachverhalt war jedoch vorliegend nicht gegeben, da der Arbeitnehmer sein Fahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause benutzte. Dies stellt keinen Fahrzeugeinsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers dar, da es allein Sache des Arbeitnehmers ist, wie er den Weg zur Arbeit zurücklegt.

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