Böhmer & Lotz RECHTSANWÄLTE
Kanzlei
WER wir sind
WAS wir tun
WO
wir sind
Pressearchiv
Ausbildungsplätze
RECHT
aktuell
Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Sozialrecht
Steuerrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Werkvertragsrecht
Wirtschaftsrecht
Ratgeber
Verkehrsrecht
Erbrecht
Reiserecht
Tabellen
Mietmängel
Schmerzensgeld
Reisemängel
Bußgeldkatalog
Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Bochum
Die schönsten
Wochen des Jahres sind leider nicht immer die reinste Erholung. Gegen Urlaubsmängel
und sonstige Probleme mit der Reise kann sich jedoch jeder Tourist wehren.
Allerdings muß der Reisende hierbei einiges beachten. Nur dann kann
er vom Reiseveranstalter auch wirklich einen Teil seines Reisepreises zurück
oder sogar Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude erhalten.
Nachfolgend werde einige der wesentlichen Streitpunkte dargestellt und Ihnen
gleichzeitig mögliche Verhaltensweisen für den Eintritt eines Problemfalles
an die Hand gegeben.
Kündigung und vorzeitige Rückreise
Unharmonischer Intimverkehr kein Reisemangel !
Eigentlich ist ja allgemein bekannt: Was in den Katalogen des Reiseveranstalters steht, ist grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Trotzdem ist natürlich der Prospekt und die Anpreisungen darin die Grundlage für den Abschluß des Reisevertrages. Deshalb müssen die Angaben im Prospekt grundsätzlich richtig sein. Vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind gewisse Mindestangaben: Die Anpreisung im Katalog muß enthalten:
den Urlaubsort
das Transportmittel dorthin (Merkmale und Klasse)
die Unterbringung (Art, Lage, Kategorie und Hauptmerkmale)
Angaben über Mahlzeiten und Reiseroute
Angaben über Paß- und Visaerfordernisse
Angaben über die Mindest-Teilnehmerzahl bei einer Gruppenreise
Nicht vorgeschrieben
sind Angaben über die Verhältnisse am Urlaubsort und landestypische
Besonderheiten, auf die Sie sich aber ggf. einstellen müssen.
Im Katalog stehen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters,
die Sie ebenfalls relativ genau lesen sollten, weil Sie dort evtl. Näheres
über Buchung und Storno sowie über Mängelmeldungen am Urlaubsort
finden.
Prospektangaben müssen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen, wobei
die Gerichte den Reiseveranstaltern aber gestatten, die Reise "geschönt"
darzustellen. Buchen Sie z.B. ein Hotel in "Strandnähe", dann bedeutet
das, daß dieses Hotel nicht direkt am Strand liegt, sondern allenfalls
zu Fuß in ca. 10 Minuten der Strand zu erreichen ist. Befindet sich
das Hotel "in zentraler Lage", müssen Sie damit rechnen, an einer verkehrsreichen
Kreuzung Ihren Urlaub zu verbringen. Buchen Sie ein "Hotel für junge
Leute", können Sie damit rechnen, sich die ganze Nacht mit Diskothekenlärm
abfinden zu müssen. Ein Zimmer hat bereits dann "Blick aufs Meer", wenn
das Meer seitlich vom Balkon aus durch eine Lücke zwischen zwei weiteren
Häusern zu sehen ist. Hat das gebuchte Hotel eine "einfache" oder "landesübliche"
Ausstattung, müssen Sie mit Komforteinbußen rechnen.
Sie sehen: Wenn Sie auf schwammige Formulierungen stoßen und wegen der
Qualität der gebuchten Reise absolut sicher gehen wollen, müssen
Sie sich vor der Buchung jedenfalls mit dem Reiseveranstalter in Verbindung
setzen und sich nach dem von Ihnen ins Auge gefaßten Objekt im einzelnen
erkundigen.
Veranstalter
von Pauschalreisen sind seit 1994 gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden gegen
den Konkurs des Reiseunternehmens abzusichern. Eine entsprechende Versicherung
muß durch den Pauschalveranstalter abgeschlossen werden.
Obwohl sich alle Pauschalveranstalter gegen das Konkursrisiko absichern müssen,
gibt es immer wieder Fälle in denen dies nicht geschieht. Neben dem Frust
über die erheblich eingeschränkte Urlaubsfreude können in solchen
Fällen noch erhebliche zusätzliche Kosten für Rückflug
und Hotel auf den Betroffenen zukommen. Tips:
Der Sicherungsschein des Reiseunternehmens ist in Kopie zusammen mit den Reiseunterlagen zu übergeben.
Erst zahlen (auch bei Last Minute-Reisen) wenn dieser Beleg vorliegt.
Leider ist gerade dieser Thema aufgrund der sogenannten Kerosinzuschläge in letzter Zeit oft Ausgangspunkt von Streitfällen geworden. Grundsätzlich können Sie sich darauf verlassen, daß der einmal zwischen Ihnen und dem Veranstalter vereinbarte Reisepreis sich nicht verändert. In Ausnahmefällen darf der Reiseveranstalter den Reisepreis aber erhöhen, wenn er:
sich die Erhöhung des Reisepreises im Vertrag (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vorbehalten hat und Ihnen den neuen Reisepreis genau vorrechnet.
Ferner darf durch die Erhöhung des Reisepreises nur eine Erhöhung der Beförderungskosten (Kerosin), der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren) oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden.
Schließlich muß die Reisepreiserhöhung mehr als 20 Tage vor Antritt der Reise erfolgen. In einem kürzeren Abstand davor darf der Reiseveranstalter auch unter den o.g. Bedingungen seinen Reisepreis nicht mehr erhöhen.
Eine Erhöhung ist ferner nur zulässig, wenn zwischen dem Antritt der Reise und dem Abschluß des Reisevertrages mehr als vier Monate liegen.
Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, dürfen Sie vom Reisevertrag zurücktreten. Sie erhalten bereits geleistete Anzahlungen dann voll zurück. Wahlweise können Sie verlangen, daß Sie der Reiseveranstalter an einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise aus seinem Angebot zum alten Preis teilnehmen läßt.
Voraussetzung
für einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, ist zunächst
das Vorliegen eines Reisemangels. Ein Reisemangel kann sich sehr vielfältig
darstellen.
In folgenden Fällen kann u.a. ein Reisemangel (vgl. Reisemängeltabelle)
vorliegen:
Der Rückflug wird um einen Tag verschoben (insbesondere vorverlegt!)
Der Flug ist überbucht
Ihr Gepäck geht verloren oder kommt zu spät im Hotel an
Das Hotel ist überbucht
Sie werden statt in einem gebuchten Bungalow in einem Hotelzimmer untergebracht
Ihr Hotel befindet sich gar nicht am Urlaubsort, sondern woanders
Das Essen im Hotel ist verdorben
Es fehlt der Swimmingpool oder der Tennisplatz oder eine andere derartige Nebeneinrichtung
Das Hotel ist weiter vom Strand entfernt als im Prospekt beschrieben
Ein wesentlicher Programmteil der gebuchten Reise (z.B. Kreuzfahrt, Rundreise) fällt aus.
Im Hotelzimmer befindet sich mehr Ungeziefer als landesüblich in einem Hotelzimmer tolerierbar.
Die Bettwäsche ist schmutzig.
Es fallen Mahlzeiten aus oder Sie müssen lange auf das Essen warten
In der Nähe des Hotels befindet sich eine Lärmquelle (Flughafen, belebte Verkehrsstraße, Baustelle), auf die im Prospekt nicht hingewiesen wurde.
Die im Prospekt zugesagte Reiseleitung existiert nicht
Folgende Sachverhalte
wurden von der Rechtsprechung nicht als Mängel angesehen:
Eine mehrstündige Verspätung des Abfluges
Unzureichendes Catering (also eine mangelhafte Verpflegung an Bord)
Ihnen wird ein Platz im Raucherbereich des Flugzeuges zugewiesen; Sie haben sich im Vertrag keinen Nichtraucherplatz zusichern lassen.
Der Reiseveranstalter wechselt die Fluggesellschaft, hat sich dies im Vertrag aber vorbehalten
Im Hotelzimmer befinden sich sich zwei Einzelbetten statt eines Doppelbettes
Sie haben aufgrund des Verzehrs einheimischer Speisen eine Magenverstimmung erlitten
An alle Teilnehmer einer Gruppenreise wird einheitliches Essen ausgegeben
Das Hotelpersonal ist unfreundlich
Ihr Tisch im Speisesaal ist ungünstig gelegen
Die Unterkunft ist "hellhörig"
In der Unterkunft gibt es einzelne Insekten
In südlichen Ländern fällt gelegentlich der Strom aus
Der Strand ist ortsüblich verschmutzt
Sie haben ein Stadthotel gebucht und sind mit normalem Straßenlärm konfrontiert
In einem Badesee befinden sich Frösche und Fische
Ob jeweils im Einzelfall ein Mangel vorliegt, richtet sich danach, was Sie nach dem Reiseprospekt an örtlichen Gegebenheiten vernünftiger Weise erwarten können. Für eine Billigreise gelten natürlich andere Maßstäbe als für ein 5-Sterne-Hotel.
Wenn Sie der
Meinung sind, daß die Reiseleistung mangelhaft ist, müssen Sie
unbedingt schon am Urlaubsort etwas tun. Es reicht nicht erst nach dem Urlaub
tätig zu werden. Denn häufig wird es möglich sein, den Reisemangel
zu beheben (beispielsweise reicht für einen defekten Duschkopf ein entschlossener
Griff eines Installateurs).
Jeden Reisemangel müssen Sie dem Reiseveranstalter gegenüber anzeigen
und ihn zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Dabei ist
es notwendig und unverzichtbar, daß Sie sich mit dem Abhilfeverlangen
an die örtliche Reiseleitung des Reiseveranstalters wenden. Tun Sie das
entweder schriftlich (mit Kopie für sich) oder unter Zeugen, damit Sie
später in Deutschland das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung auch
nachweisen können.
Sollte der Mangel u.a. gerade darin bestehen, daß vor Ort keine Reiseleitung
vorhanden ist, mahnen Sie den Reiseveranstalter in Deutschland - am besten
per Telefax - ab.
Erst nach der gesetzten angemessenen Frist dürfen Sie am Urlaubsort selbst
Abhilfe schaffen (z.B. evtl. eine Ersatzunterkunft für die bisherige
ungezieferverseuchte Unterkunft beziehen und die Kosten hierfür dem Reiseveranstalter
in Rechnung stellen.
Sie müssen ausnahmsweise dem Reiseveranstalter dann keine Frist setzen,
wenn eine Abhilfe gar nicht möglich ist (z.B. kann an das einzige Hotel
am Ort der zugesicherte Swimmingpool ja nicht auf die Schnelle angebaut werden),
wenn der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung vor Ort die Abhilfe von vornherein
verweigert oder Ihnen nach objektiver Betrachtung ein Abwarten für Sie
nicht zumutbar ist. Das ist z.B. dann so, wenn Sie nachts am Urlaubsort ankommen
und das Hotel überbucht ist. Hier dürfen Sie ohne Abmahnung und
Fristsetzung sich ein anderes Hotel suchen.
Ist der von Ihnen
festgestellte Mangel so erheblich, daß der Urlaub insgesamt verdorben
ist, brauchen Sie nicht bis zum Ende des Urlaubs warten. Sie können den
Reisevertrag sofort kündigen und auf Kosten des Reiseveranstalters vorzeitig
heimreisen.
Der Urlaub gilt dann als insgesamt verdorben, wenn der Mangel die Reise oder
deren Sinn als ganzes erheblich beeinträchtigt, wenn der Gesamtwert der
Reise betroffen ist und der Grad der Minderung mindestens 50% beträgt.
Die Mängel müssen also schon sehr erheblich sein.
Kündigen dürfen Sie jedoch erst, wenn Sie vorher unter Fristsetzung
die örtliche Reiseleitung zur Abhilfe aufgefordert haben!
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen die Heimreise mit dem gleichen
Verkehrsmittel zu ermöglichen, das auch für die ursprünglich
geplante Rückbeförderung vorgesehen war.
Wenn Sie gekündigt haben, hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr
auf den Reisepreis. Sie können ihn also zurückfordern. Der Reiseveranstalter
kann von Ihnen nur eine Entschädigung für solche Leistungen verlangen,
die er bereits erbracht hat und die nicht infolge des Mangels für Sie
wertlos geworden sind.
Können
Sie nachweisen, daß der Reiseveranstalter oder einer der örtlichen
Diensteanbieter (Hotelier, Mietwagenfirma, etc.) den Mangel verschuldet hat,
können Sie nicht nur eine Reisepreisminderung, sondern auch Ersatz eines
Ihnen konkret entstandenen Schadens verlangen.
Hat der Hotelpage fahrlässig Ihren Koffer beschädigt, muß
der Reiseveranstalter Schadenersatz für die Reparatur oder für die
Neubeschaffung (insoweit nur den Zeitwert) bezahlen. Haben Sie verdorbenes
Essen gegessen und mußten zum Arzt, muß der Reiseveranstalter
die Arztkosten übernehmen. Wollten Sie im Urlaub das Tennisspielen lernen
und haben sich deshalb eine entsprechende Ausrüstung angeschafft und
hatte das gebuchte Hotel dann entgegen einer entsprechenden Zusicherung keine
Tennisplätze, können Sie Ersatz für nutzlose Aufwendungen verlangen.
Dann müssen Sie dem Reiseveranstalter aber nachweisen, daß Sie
nur im Urlaub Interesse am Tennisspielen hatten und der Tennisschläger
jetzt nutzlos herumliegt.
Die Reiseveranstalter versuchen häufig, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Haftung für solche Schäden auf das dreifache des Reisepreises
zu beschränken. Ist der Schaden so hoch, daß diese Summe überstiegen
wird, sollten Sie anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. Solche Haftungsbeschränkungen
sind nämlich teilweise nicht wirksam.
War die Reise infolge eines groben Mangels für Sie völlig nutzlos
bzw. hatte sie für einen Teil der Urlaubszeit keinen Erholungseffekt,
können Sie wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen. Mußten Sie beispielsweise drei Tage in einem Zelt
übernachten, bis für das überbuchte Hotel eine Ersatzunterkunft
gefunden war, können Sie für diese drei Tage Schadenersatz wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Für diesen Schadenersatz
gibt es keine eindeutige Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsfaktoren kommen
jedoch der Reisepreis und das von Ihnen verdiente Gehalt in Betracht. Das
bedeutet aber noch nicht, daß eine nicht verdienende Hausfrau weniger
Schadenersatz bekommt als ein hochdotierter Manager. Der Erholungseffekt ist
ja schließlich für beide in gleicher Weise notwendig.
Um eventuell später Ansprüche geltend machen zu können, verschaffen Sie sich Beweise: Namen und Adressen von Zeugen, schriftliche Bestätigung der Reiseleitung, Fotos.
Spätestens bis Ende eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise, ist gegenüber dem Reiseveranstalter der Anspruch auf Reisepreisminderung geltend zu machen. Sollte dann der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweisen, empfiehlt es sich, umgehend Klage zu erheben, da innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Reise die Ansprüche verjährt sind. Einen Anhaltspunkt, wie die verschiedensten Mängel zu bewerten sind, bietet die sogenannte "Frankfurter-Tabelle", die allerdings unverbindlich ist.
Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten
Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstandes unharmonischer Intimverkehr
während der Dauer des Urlaubes stellt nicht ohne weiteres ein zur Herabsetzung
des Reisepreises berechtigenden Mangel dar (AG Mönchengladbach in NJW 1995,
884)
Zum Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine
Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem
Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft habe er
feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett
gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden
gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß
er hierdurch in seinem Schlaf und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt
worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis
sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil
die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten,
bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien...
Aus den Gründen: ... Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten
er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte
allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf die speziellen
Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen
Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere
allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt,
die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur
Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der
Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben
hätte verbringen müssen. Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten
Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen,
liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst
zu beseitigen gewesen...
...Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen,
daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus
Metall ist. Es hätte nur wenige Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten
zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander
zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei
hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung
dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen
können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick
sicher nicht benötigt.
*Dieser
Ratgeber stammt von RA Wirth in Berlin und wurde mit seiner freundlicher Genehmigung
zur Verfügung gestellt.
Weitere interessante Informationen finden Sie auf www.rechtsanwalt-wirth.de.
[Kanzlei|Anfahrt|RECHT aktuell|Ratgeber|Kontakt]
copyright
© 2000-2008 Rechtsanwälte Böhmer & Lotz
created and maintained by lotz-web