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Erbrecht / Erbfolge

Todesfall, wer erbt?

Das Deutsche Erbrecht sieht ein sogenanntes Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers vor. Grundsätzlich wird danach auf die Blutsverwandtschaft abgestellt – in Ausnahmefällen genügt aber auch eine rechtliche Verwandtschaft, wie z. B. nach einer Adoption.

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Neben adoptierten Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, das zum 1.4.1998 in Kraft getreten ist, auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung angesehen. Ist ein direkter Abkömmling (Kind) des Erblassers bereits vorverstorben und hinterläßt er selbst eigene Abkömmlinge (Enkel), dann treten diese an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern (Eintrittsrecht). Hinterläßt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge, dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an (Anwachsung).

Sind beim Tode des Erblassers keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden, dann sind seine Eltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen (Erben zweiter Ordnung).

Beispiel 1

Emil Elch verstirbt im Alter von 65 Jahren. Seine Ehefrau Berta Elch ist bereits vorverstorben. Die Eheleute Elch hatten keine gemeinschaftlichen Kinder. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt noch die Mutter von Emil Elch, Frau Frieda Elch, und die Schwester von Emil Elch, Franziska Maier, die mit ihrem Ehemann Anton Maier in Gütergemeinschaft lebt. Die Eheleute Maier sind hoch verschuldet. Emil hat kein Testament hinterlassen.

Erben nach Emil Elch werden nun seine Mutter Frieda Elch zu 1/2 und seine Schwester Franziska Maier ebenfalls zu 1/2, weil diese die Rechtsstellung des verstorbenen Vaters übernimmt (Eintrittsrecht). Da Franziska aufgrund der risikoreichen Geschäfte ihres Ehemannes Anton hoch verschuldet ist, wird ihr Erbteil von der Bank gepfändet.

Tip!
Auch wenn keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sind, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten, damit der Nachlaß nicht in die falschen Hände gelangt.

Beispiel 2

Die Eheleute Baldur und Brigitte Bernstein schenken ihrem Sohn Sebastian Bernstein einen Bauplatz im Werte von DM 100.000,–. Der Sohn Sebastian hat sich bei der Bundeswehr (Marine) in Kiel für 5 Jahre verpflichtet. Nach seiner Rückkehr will er auf dem Grundstück ein Haus bauen. Sebastian hat in Kiel mit der dort lebenden Uschi ein nichteheliches Kind Robert. Bei einem Manöver verunglückt Sebastian Bernstein tödlich. Er hat kein Testament hinterlassen.

Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge wird nun sein nichteheliches Kind Robert zu seinem Alleinerben und erhält unter anderem auch den übertragenen Bauplatz. Die Eltern von Sebastian werden nicht Erben, da ein nichteheliches Kind vorhanden ist und dieses als Erbe erster Ordnung die Erben zweiter Ordnung (die Eltern) von der Erbfolge ausschließt.

Tip!
Die Eltern hätten sich im Beispielsfall entweder ein Rückforderungsrecht für den Fall des Todes ihres Sohnes Sebastian vorbehalten oder aber Sebastian hätte seine Eltern in einem Testament oder Erbvertrag bedenken müssen.

Testament: Vorsicht bei schwammigen Formulierungen!

Bei der Formulierung eines Testaments ist große Vorsicht geboten. Die Verwendung unklarer Begriffe kann nach dem Tod des Erblassers zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Erben und sonstigen Bedachten führen.

So musste sich das Landgericht München I mit der Frage beschäftigen, was ein Erblasser mit dem Begriff "übrige persönliche Habe" in seinem Testament zum Ausdruck bringen wollte. Der Erblasser hatte seine Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin im Testament eingesetzt und sprach im Übrigen hinsichtlich vorhandener Grundstücke Vermächtnisse aus. Dann schrieb er wörtlich: "Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter und ihr Ehemann".

Die Münchner Richter waren der Ansicht, dass bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter "persönlicher Habe" kein Vermögen zu verstehen ist, sondern nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Geld sei aber immer ein unpersönlicher Gegenstand, auch wenn es sich im Haushalt befindet. Auch die Systematik des Testaments spreche dafür, dass mit dem Begriff nur körperliche Gegenstände gemeint waren, zu denen der Erblasser eine persönliche Beziehung hatte. Denn der Erblasser hatte sich im Testament zunächst mit den Grundstücken befasst und dann mit dem Mobiliar. Die "übrige persönliche Habe" sei daher vom Stellenwert her noch nach dem Mobiliar angesiedelt gewesen, was dafür spräche, dass keine umfangreichen Vermögensgegenstände gemeint sein könnten.
Nachdem auch ansonsten nicht ersichtlich sei, dass der Erblasser dem Kläger größere Vermögenswerte zukommen lassen wollte, sei unter dem Begriff daher nur das zu verstehen, was der Erblasser seinem persönlichen Gebrauch zudachte, beispielsweise Kleidung, Schmuck und Bücher.

Das Münchner Landgericht I kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser Bankguthaben, Wertpapiere, Sparkassenbriefe, Bar- und Wertpapiervermögen in der Wohnung sowie Kraftfahrzeuge nicht unter diesem Begriff verstanden hat. LG München I Az.: 23 O 13892/03

Eltern dürfen Kinder nur in Extremfällen komplett enterben

Eltern dürfen ihre Kinder nur in extremen Ausnahmefällen komplett enterben. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts darf den Kindern der so genannte Pflichtteil etwa dann entzogen werden, wenn sie ihre Eltern misshandelt oder eine schwere Straftat gegen sie begangen haben. Eine bloße Entfremdung oder ein familiäres Zerwürfnis reicht dagegen nicht, um diesen grundsätzlich zwingenden Erbanspruch naher Verwandter im Testament auszuschließen, heißt es in der veröffentlichten Grundsatzentscheidung.

Nach den Worten der Ersten Senats ist das - unter Experten zunehmend umstrittene - Pflichtteilsrecht mit dem Grundgesetz vereinbar. (Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00 u. 188/03 - Beschluss vom 19. April 2005)

Damit hoben die Karlsruher Richter ein spektakuläres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf, das einem Sohn - der seine eigene Mutter umgebracht hatte - den Pflichtteil an ihrem Erbe zugesprochen hatte. Der psychisch kranke Mann hatte seine Mutter schon mehrfach misshandelt, woraufhin sie ihn enterbte. Aus Wut über seine bevorstehende Einweisung ins Landeskrankenhaus erschlug er seine Mutter, zerstückelte die Leiche und versteckte die Leichenteile im Wald.

Weil er bei der Begehung der Tat nicht schuldfähig war, gewährte ihm das OLG trotz der Enterbung den Pflichtteil. Nach den Worten des Ersten Senats unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans- Jürgen Papier kommt aber eine Entziehung des Pflichtteils bereits wegen der früheren - vorsätzlichen - Misshandlungen in Betracht. Das OLG muss den Fall nun erneut prüfen.

In einem zweiten Verfahren sprach das Gericht dagegen dem Sohn eines mit 85 Jahren gestorbenen Mannes den Pflichtteil zu. Der kranke Vater hatte seinen Sohn enterbt, weil dieser ihm in den letzten Jahren vor seinem Tod jeglichen Kontakt mit dem Enkel verweigert hatte. Aus Sicht der Verfassungsrichter setzt das Pflichtteilsrecht der Verfügungsfreiheit des Erblassers Grenzen, seine Kinder aus Ärger oder Verzweiflung durch Enterbung zu «bestrafen». Der Senat hält es für fraglich, ob der Gesetzgeber - wie verschiedentlich vorgeschlagen - den Pflichtteilsentzug durch eine «Zerrüttungsklausel» erleichtern dürfte.

Das Grundgesetz - die Erbrechtsgarantie und der Schutz der Familie sichern den Kindern grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht zu, heißt es in dem Beschluss. Als Ausdruck einer «Familiensolidarität» solle es den Nachkommen über den Tod der Eltern hinaus eine ökonomische Basis sichern - und zwar unabhängig vom Bestehen eines konkreten Bedarfs. Allerdings deuteten die Richter an, dass der Gesetzgeber möglicherweise Spielraum für eine Absenkung des Anspruchs habe.

Der Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - steht den Kindern, Ehegatten und Eltern des Erblassers grundsätzlich auch dann zu, wenn sie im Testament enterbt werden. Sein Entzug ist nur bei bestimmten schwerwiegenden Verfehlungen zulässig. Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00 u. 188/03

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