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Viele
Menschen scheuen aus Kostengründen den Weg zum Anwalt, weil ihnen in unzähligen
Fernsehfilmen erzählt wird, gute Anwälte seien unbezahlbar teuer. Aber die
Frage nach den Kosten muß nicht peinlich sein. Bevor wir einen Handwerker
oder Lieferanten beauftragen, fragen wir auch nach dem Preis. Das ist schließlich
unser gutes Recht. Und Ihr gutes Recht ist es, über die Kosten der Beauftragung
eines Anwaltes informiert zu werden.
Grundsätzlich sind alle vom Mandanten zu entrichtenden Auslagen und Gebühren
in der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (abgekürzt: RVG) geregelt, nach
der auch unsere Kanzlei im Normalfall abrechnet. Je nach Art und Umfang der
Tätigkeit fallen eine oder mehrere Gebühren an. Die Höhe dieser Gebühren berechnet
in zivilrechtlichen Angelegenheiten (bspw. Arbeits-, Bau-, Erb-, Miet-, Verkehrsrecht
usw.), sich nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, dem
sog. Gegenstandswert. Bei strafrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Bußgeldbescheiden
wird nach sogenannten Satzrahmengebühren abgerechnet.
Liegt dieser Gegenstandswert bspw. bei EUR 5.000 so beträgt eine volle
(1,0) Gebühr EUR 297,50, bei einem Gegenstandswert von EUR 250.000,00 legt
das RVG eine Gebühr von EUR 2112,50 zugrunde. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten
werden bei durchschnittlichen Angelegenheiten eine 1,3-fache Gebühr berechnet.
Bei aufwendigen Angelegenheiten kann sich dieser Wert auf bis zu 2,5 erhöhen.
Bei gerichtlichen Angelegenheiten fallen für die erste Instanz insgesamt Gebühren
nach einem Faktor von 2,5 an. Die Gebühren verstehen sich zzgl. Auslagen und
Mehrwertsteuer.
Die Satzrahmengebühren bei bußgeld- und strafrechtlichen Angelegenheiten betragen bei durchschnittlichen Angelegenheiten von der ersten Stellungnahme zum Tatvorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid bis zur Verteidigung in der Hautverhandlung vor dem Strafrichter etwa 695,00 Euro. Bei besonders aufwendigen oder für den Mandanten besonders bedeutungsvollen Angelegenheiten (bspw. wenn der Entzug der Fahrerlaubnis droht) sowie bei Vertretung in der nächsten Instanz entstehen höhere bzw. weitere Gebühren. Wenn hingegen eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil bspw. das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ermäßigen sich die Gebühren. Bei durchschnittlichen Angelegenheiten betragen die Gebühren dann je nach Verfahrensstand etwa 465,00 Euro.
Die Gebühren verstehen sich zzgl. Kosten, Auslagen und Mehrwertsteuer.
Für Mandanten, mit denen wir in regelmäßiger Geschäftsbeziehung stehen, bieten
wir gerne für Beratungsleistungen und sonstige außergerichtliche Tätigkeiten
Beratungsverträge bzw. Vergütungsvereinbarungen an. Die Abrechnung erfolgt
dann nach Zeitaufwand oder pauschal.
Die Erstberatung sowie die Beratung sind entgegen landläufiger Meinung nicht kostenlos, aber die Gebühr hält sich im überschaubaren Rahmen. Die Beratung bietet Ihnen die Möglichkeit, vorab eine erste juristische Einschätzung Ihrer Angelegenheit zu bekommen. Hier berechnen wir Ihnen für jede angefangene ½ Anwaltsstunde (= 30 Minuten) eine Anwaltsgebühr von 95,00 Euro incl. Mehrwertsteuer bzw. ab 01.01.2007 98,00 € incl. Mehrwertsteuer zzgl. Kosten und Auslagen. Da für die Höhe der Beratungsgebühren keine gesetzliche Regelung mehr besteht, klären Sie bitte vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob und in welcher Höhe diese unsere Beratungsgebühren erstattet.
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