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Informationen zum Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan

Nr. 849 in Bochum

Bau des Exzenterhochhauses

auf dem Rundbunker an der Universitätsstrasse

In der Stadt Bochum soll auf dem Rundbunker an der Universitätsstrasse ein Hochhaus, überwiegend für Bürozwecke, errichtet werden. Das geplante Hochhaus soll ca. 90m hoch werden und somit höher als das bekannte „Bomin-Haus“ an der Königsallee. Um das Bauvorhaben rechtlich zu ermöglichen, wurde der Bebauungsplan Nr. 849 im Dezember 2007 vom Rat beschlossen. Nur eine Strassenbreite entfernt besteht eine dichte Wohnbebauung. Gegen das Bauvorhaben hat sich eine Bürgerinitiative „Rundbunker“ formiert.

1. Gründe für ein rechtliches Vorgehen gegen den Bebauungsplan bzw. gegen eine entsprechende Baugenehmigung für das Exzenterhochhaus

Die Gründe, die gegen den o.g. Bebauungsplan Nr. 849 sprechen, wurden bereits von Anwohnern,  Mitglie­dern der Bürgerinitiative sowie anderen interessierten Bürgern vorgetragen. Hier sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere folgende Stichworte zu nennen:

Nichteinhaltung der Abstandsflächen, Schattenwurf, Lichtreflexe, Luftverwirbelungen, Sorge um die Standsicherheit, Gefährdung der U-Bahn 35, Turm als Fremdkörper in der Umgebung, Ein­sichts­möglichkeiten in Privatbereiche, Entwässerungsprobleme, Parkplatznot und Parksuchver­kehr, Denkmalschutz, Fällung von 25 Bäumen, Möglichkeit von langfristigen Leerständen der Büroflächen mit negativen Folgen für das Umfeld, Zufahrtsprobleme für die Feuerwehr, Ver­kehrsprobleme in der Bauphase und auch nach Inbetriebnahme, Beeinträchtigung des gesun­den Wohnumfeldes und der Qualität des Wohnviertels, dadurch bedingte schlechtere Vermiet­barkeit und Wertminderung der umliegenden Wohngrundstücke.

Generell ist von einer Verletzung nachbarlicher Rechte auszugehen, wenn die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften (§ 6 Bauordnung NRW) geltend gemacht werden kann. Grund­sätzlich muss jedes Gebäude einen Abstand zur Grundstücksgrenze in Höhe von 0,8 der Ge­bäudehöhe einhalten. D.h. bei rd. 90m Höhe des geplanten Exzenterhauses müsste dieses einen Abstand von 70m zwischen Gebäudeaußenwand und Grundstücksgrenze einhalten. Dies ist ersichtlich bei weitem nicht eingehalten.

Auch im Planungsrecht muss Rücksicht auf die in der Umgebung bereits vorhandene Be­bauung genommen werden.

2. Rechtsschutzmöglichkeiten

a)

Der Bebauungsplan kann mit einem sog. Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsge­richt angegriffen werden. Für einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan müssten der oder die Antragsteller darlegen, dass ihr Grundstück durch die Festsetzungen beeinträchtigt werden könnte. Dies ist auch nach Ansicht der Stadt für die Eigentümer der Grundstücke Uni­versitätsstraße 75, 77, 79 und 83 sowie Brunsteinstraße 1 unzweifelhaft der Fall, denn hier wer­den die gesetzlichen Abstände deutlich unterschritten. (Vgl. Ziffer 6.6 der Begründung zum Be­bauungsplan) Die Abstandsvorschriften der Bauordnung NRW sollen nachbarschützend wirken.

Wer im Bereich der Abstandsflächen des geplanten Hochhauses Grundbesitz hat und seine Einwendung(en) bereits im Auslegungs­verfahren geltend gemacht hat, dürfte eine Aussicht auf Erfolg für ein Normenkontrollverfahren haben.

Die Frist für das Einreichen eines Normenkontrollantrags beträgt ein Jahr nach Bekanntma­chung, Fristablauf wäre also der 14.12.2008.

b)

Sobald eine Baugenehmigung ergeht, können Anwohner hiergegen durch eine Nachbarklage vorgehen. Der Kreis der Klagebefugten wird sich in etwa nach den gleichen Gesichtspunkten bestimmen, wie der Kreis der Antragsbefugten für den Normenkontrollantrag.

Wer im Bereich der Abstandsflächen des geplanten Hochhauses Grundbesitz hat und seine Einwendung(en) innerhalb eines Jahres seit Bekanntma­chung des Bebauungsplansschriftlich gegenüber der Stadt geltend macht, dürfte eine Aussicht auf Erfolg für seine Nachbarklage haben.

Die Frist zur Anfechtung einer etwaig erteilten Baugenehmigung beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Baugenehmigung mit Rechtsbe­helfsbelehrung.

Die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, d.h., es darf zunächst gebaut werden..

c)

Sobald mit Baumaßnahmen begonnen wird, müsste, um einen Baustopp zu erreichen, Einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt werden.

Sämtliche obigen Informationen sind lediglich unverbindliche Vorabinformationen, für die wir keine Haftung übernehmen. Dieses Blatt kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen!

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